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   LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15   

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https://dejure.org/2015,51016
LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15 (https://dejure.org/2015,51016)
LG Aachen, Entscheidung vom 10.12.2015 - 1 O 79/15 (https://dejure.org/2015,51016)
LG Aachen, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 1 O 79/15 (https://dejure.org/2015,51016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen nach Widerruf; Erforderlichkeit einer umfassenden, unmissverständlichen und für den Verbraucher eindeutigen Widerrufsbelehrung; Eindeutige Bestimmbarkeit der Widerrufsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Der Widerrufsbelehrung muss bei einem schriftlichen Vertrag eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 15, juris).

    Soweit bei Banken eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 29, juris; BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Tz. 7, juris), gilt diese Vermutung auch für die beklagte Bausparkasse.

    Infolge des Widerrufs hat der Darlehensnehmer nämlich einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 27, juris).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Ein Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m. w. N., juris).

    Auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen kommt es nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris).

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 217/11
    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen kommt es nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris).

    Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, NJW 2010, 3714, 3715; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 87).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Soweit bei Banken eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 29, juris; BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Tz. 7, juris), gilt diese Vermutung auch für die beklagte Bausparkasse.
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und dem Verpflichteten aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 95).
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte trotz des langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 24, juris).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 69/12

    Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach

    Auszug aus LG Aachen, 10.12.2015 - 1 O 79/15
    Auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen kommt es nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris).
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