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   LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15   

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LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15 (https://dejure.org/2016,34286)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.09.2016 - 3 O 530/15 (https://dejure.org/2016,34286)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. September 2016 - 3 O 530/15 (https://dejure.org/2016,34286)
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  • LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15

    Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15
    Die - in beiden Verträgen gleichlautende - Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung dieser Kammer (vgl. Urt. v. 01.07.2016 - 3 O 406/15 - n.v.; Urt. v. 29.07.2016 - 3 O 426/15 - n.v.; Urt. v. 05.08.2016 - 3 O 419/15 - BeckRS 2016, 14708) nicht zu beanstanden (vgl. ferner: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 - 15 O 601/09 - zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 - 13 U 176/10 - zit. nach juris).

    Die - auch insoweit gleichlautenden - Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat (so auch Urt. dieser Kammer v. Urt. v. 05.08.2016, a.a.O.).

    Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 360, 50 EUR auf den Hauptdarlehensvertrag ab dem 31.12.2009 sowie bei vierteljährlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 643, 70 EUR auf den KfW-Vertrag ab dem 31.03.2011 errechnet sich danach bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 - 26 W 18/16 - BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 - 3 O 419/15 - BeckRS 2016, 14708), hier also bis zum 17.11.2015, ein Betrag von 35.251,00 EUR (= bis zu 40.000,00 EUR; Hauptdarlehensvertrag: 71 Monate x 360, 50 EUR/Monat = 25.595,50 EUR; KfW-Vertrag: 15 Quartale x 643, 70 EUR/Quartal = 9.655,50 EUR).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15
    Das von den Klägervertretern auf S. 4 f. der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank , während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.

    Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.03.2009, a.a.O., S. 3573, Rn. 18 m.w.N.) hält eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers weiter für unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15
    Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12).
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