Rechtsprechung
| ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 11 Abs 2 MuSchG, § 11 Abs 1 S 1 MuSchG
Höhe des Arbeitsentgelts - Beschäftigungsverbot - befristete Arbeitszeitverringerung - ra.de
- arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitszeitverringerung und Entgeltreduzierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Befristete Arbeitszeitverringerung, Mutterschutz - und das Arbeitsentgelt
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vereinbarte befristete Arbeitszeitverringerung und das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten ...
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16
- LAG Hamburg - 8 Sa 17/17 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77
Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst …
Auszug aus ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Lebensstandard der Mutter gewährleistet ist und sie tatsächlich mit der Arbeit aussetzt und nicht mit Rücksicht auf etwaige Verdiensterhöhungen weiter arbeitet (BAG, Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 15. Mai 1983 - 5 AZR 22/81 - juris). - BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung
Auszug aus ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16
Dauerhafte Verdienstkürzungen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 MuSchG), z. B. Verminderung der zuvor vereinbarten Vergütung wirken sich zu Lasten der Arbeitnehmerin aus (BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 924/98 - NZA 2001, 657), selbst wenn sie erst nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten. - BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 22/81
Anspruch auf Mutterschutzlohn - Berechnungszeitraum für Mutterschutzlohn einer …
Auszug aus ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Lebensstandard der Mutter gewährleistet ist und sie tatsächlich mit der Arbeit aussetzt und nicht mit Rücksicht auf etwaige Verdiensterhöhungen weiter arbeitet (BAG, Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 15. Mai 1983 - 5 AZR 22/81 - juris).
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