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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50808
FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14 (https://dejure.org/2016,50808)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.2016 - 2 K 2581/14 (https://dejure.org/2016,50808)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 2016 - 2 K 2581/14 (https://dejure.org/2016,50808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Zugbegleiterin

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 290
  • EFG 2017, 390
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A).

    Rn. 24 Der uneingeschränkte Abzug der tatsächlichen Kosten scheidet vorliegend aber aus und zwar deshalb, weil der Klägerin durch die Gestellung des Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden sind (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, a. a. O.).

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 23 b) Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind, denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503; BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503;… BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 21 Der Umstand, dass die Klägerin den Betriebssitz in K ihrem Vortrag zufolge nachhaltig (arbeitstäglich) zu Beginn und Ende des Dienstes aufgesucht hat, genügt für sich allein betrachtet noch nicht, um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074: für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin), denn die Klägerin war am Betriebssitz in K nicht - worauf es nach der neueren Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ankommt - schwerpunktmäßig tätig.
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Rn. 6 Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Im Falle eines Flugzeugführers habe der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) entschieden, dass dieser schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig sei und mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hätte.
  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Hierbei geht es zum einen um eine erschwert ermittelbare Sachverhaltsfrage; zum anderen führt die tatsächliche Verständigung im Streitfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (siehe dazu z. B.: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121 m. w. N.), denn es liegt im Bereich des Wahrscheinlichen, dass der Klägerin im Streitjahr Reinigungskosten für typische Dienstkleidung in Gesamthöhe von insgesamt 300 EUR erwachsen sind.
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14
    Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers, einen Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 74/13, BStBl II 2014, 854 m. w. N.).
  • FG München, 07.04.1992 - 2 K 636/91
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