Rechtsprechung
| SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- lto.de (Kurzinformation)
Arbeitsunfall: Kein Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Arztbesuch während der Arbeitszeit - Auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert
- versr.de (Kurzinformation)
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 29.03.2018)
Unfall auf dem Weg zum Arzt - Kein Fall für die BG
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kurzer Arztbesuch beendet Versicherungsschutz
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kurzer Arztbesuch beendet Versicherungsschutz
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Vorsicht auf dem Weg zum Arzt! - Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- rae-sh.com (Kurzinformation)
Kein Versicherungsschutz beim Arztbesuch während der Arbeitszeit!
- aerzteblatt.de (Pressemeldung)
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
Papierfundstellen
- NZA 2018, 1050
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. hierzu BSG vom 18.06.2013 B 2 U 7/12 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 Rdnr. 13 m.w.N.). - BSG, 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - nicht …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Voraussetzung dabei ist, dass der Aufenthalt an dem sogenannten dritten Ort mindestens 2 Stunden dauert (vgl. hierzu BSG vom 05.07.2016 B 2 U 16/14 R zitiert nach Juris). - BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. hierzu BSG vom 17.12.2015 B 2 U 8/14 R SozR.4-2700 § 8 Nr. 55 Rdnr. 9).
- BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf deren Verrichtung bezogenen Handlungstendenz unternommen (vgl. hierzu BSG vom 02.12.2008 B 2 U 17/07 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 Rdnr. 13). - BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Rn. 20 Eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses tätig wird, d.h. wenn eine Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Arbeitsverhältnis erfüllt wird oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (vgl. hierzu BSG vom 23.04.2015 B 2 U 5/14 R SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 Rdnr. 14 m.w.N.). - BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg …
Auszug aus SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17
Weder erfüllte der Kläger mit dem Aufsuchen des Orthopäden eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Hauptpflicht noch eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht, denn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BSG vom 07.09.2004 2 U 35/03 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 Rdnr. 18 m.w.N.).
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