Rechtsprechung
ArbG Köln, 11.01.2019 - 19 Ca 3743/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- arbeitsrechtsiegen.de
Zeugnis - Erwähnung der Karnevalszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Wann ist "Karnevalszeit"?
- beck-blog (Kurzinformation)
Dauer der Karnevalszeit
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Karnevalszeit in Köln in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch - Erwähnung im Arbeitszeugnis von Gastronomie-Mitarbeitern
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Arbeitszeugnis in Köln: Die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch ist "Karnevalszeit"
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Arbeitsgericht Köln: Als "Karnevalszeit" gilt die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
- lto.de (Kurzinformation)
Dauer der Karnevalszeit: Ein "gerichtsbekannter" Zeitraum
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis ...
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
"Karnevalszeit" ist die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Dienst in der Karnevalszeit gehört ins Zeugnis
- Jurion (Kurzinformation)
Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Kellnerin hat Anspruch darauf, dass im Arbeitszeugnis erwähnt wird, dass sie während der Karnevalszeit gearbeitet hat
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Wann ist eigentlich die "Karnevalszeit"?
- juve.de (Kurzinformation)
Bestimmung der Karnevalszeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitzeit in der Karnevalzeit/Arbeitszeugnis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78
Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
Auszug aus ArbG Köln, 11.01.2019 - 19 Ca 3743/18
Dass die Beklagte in der Einspruchsschrift entgegen § 340 Abs. 3 ZPO keinerlei Angriffs- und Verteidigungsmittel nennt, macht den Einspruch nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet (siehe nur BGH vom 07.04.1992, XI ZR 71/91; BGH vom 12.07.1979, VII ZR 284/78, jeweils zit. nach juris). - BGH, 07.04.1992 - XI ZR 71/91
Auszug aus ArbG Köln, 11.01.2019 - 19 Ca 3743/18
Dass die Beklagte in der Einspruchsschrift entgegen § 340 Abs. 3 ZPO keinerlei Angriffs- und Verteidigungsmittel nennt, macht den Einspruch nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet (siehe nur BGH vom 07.04.1992, XI ZR 71/91; BGH vom 12.07.1979, VII ZR 284/78, jeweils zit. nach juris).