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   SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17   

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SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17 (https://dejure.org/2019,6061)
SG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2019 - S 83 KA 328/17 (https://dejure.org/2019,6061)
SG Berlin, Entscheidung vom 13. März 2019 - S 83 KA 328/17 (https://dejure.org/2019,6061)
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  • SG Berlin, 09.01.2019 - S 87 KA 77/18

    Vertragsarzt - Abrechnungsprüfung - Prüfgremien - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17
    In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 hat der Beklagte vor dem Hintergrund der Entscheidungen des SG Berlin vom 09.01.2019 (u.a. S 87 KA 77/18) ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Beschluss vom 27.07.2017 insoweit aufgehoben wird, als darin eine Kürzung für die GOP 35110 vorgenommen wurde.

    Anders als hinsichtlich der durchgeführten Zufälligkeitsprüfungen, bei denen es um die Honorarkürzungen aufgrund der Abrechnung u.a. der GOP 35100 und 35110 ging (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17) , war der Beklagte für die hier erfolgte Überprüfung nicht zuständig.

    Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführen der 87. Kammer des SG Berlin (SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18, Rn. 26 ff.) an:.

    Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des SG Berlin vom 09.02.2019 zugrunde lagen (SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17), hat der Beklagten nach Maßgabe der genannten Abgrenzungskriterien vorliegend keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt.

    Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGB V beschließt der G-BA die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ( vgl. zur Zuständigkeit der Prüfgremien hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Psychotherapeuten-Richtlinie nach § 92 Abs. 6a SGB V ausführlich: SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18 -, Rn. 26 ff; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17 -, Rn. 32 ff.).

  • SG Berlin, 09.01.2019 - S 87 KA 325/17

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verfahren vor den Prüfgremien - Bezug allein auf

    Auszug aus SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17
    Anders als hinsichtlich der durchgeführten Zufälligkeitsprüfungen, bei denen es um die Honorarkürzungen aufgrund der Abrechnung u.a. der GOP 35100 und 35110 ging (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17) , war der Beklagte für die hier erfolgte Überprüfung nicht zuständig.

    Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des SG Berlin vom 09.02.2019 zugrunde lagen (SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17), hat der Beklagten nach Maßgabe der genannten Abgrenzungskriterien vorliegend keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt.

    Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGB V beschließt der G-BA die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ( vgl. zur Zuständigkeit der Prüfgremien hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Psychotherapeuten-Richtlinie nach § 92 Abs. 6a SGB V ausführlich: SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 77/18 -, Rn. 26 ff; SG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2019 - S 87 KA 325/17 -, Rn. 32 ff.).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 39/04 R

    Vertragsarzt - Abrechnung und Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen bei

    Auszug aus SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17
    Diese ist nach der Rechtsprechung aber nur dann gegeben, wenn sich die Notwendigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich ergibt und der Frage der Berechnungsfähigkeit einer Leistung im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit keine so überragende Bedeutung zukommt, dass eine Abgabe an die KV geboten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 39/04 R Rn 19).

    Ist eine Leistung für einen Arzt danach generell auszuschließen, handelt es sich um einen Fall der Abrechnungsprüfung, ist jedoch die Leistungserbringung nur an bestimmte Ausnahmetatbestände geknüpft, handelt es sich um einen Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 39/04 R Rn 22).".

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17
    Honorarforderungen für fehlerhaft erbrachte Leistungen unterfallen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung (BSG, Urteil vom 6. September 2006, B 6 KA 40/05 R Rn 19).

    Wenn der Schwerpunkt der Beanstandungen bei einer fehlerhaften Anwendung der Gebührenordnung liegt, müssten die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Prüfverfahren abschließen und der KV Gelegenheit geben, eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durchzuführen (BSG, Urteil vom 6. September 2006, B 6 KA 40/05 R Rn 19).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 328/17
    Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Beklagten vom 27.07.2017, da er den Beschluss der Prüfungsstelle ersetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, Rn. 18) .
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