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   LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20   

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https://dejure.org/2020,27103
LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20 (https://dejure.org/2020,27103)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20 (https://dejure.org/2020,27103)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20 (https://dejure.org/2020,27103)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Wahlordnung BetrVG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitteilung der postalischen Adressen der Arbeitnehmer für Briefwahlunterlagen - Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Auslieferungsfahrer im Stadtgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 24 Wahlordnung BetrVG

  • rechtsportal.de

    § 24 Wahlordnung BetrVG
    Umfang der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl; Verpflichtung zur Herausgabe der Postadressen der Mitarbeiter an den Wahlvorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20
    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften handeln (Bundesarbeitsgericht 27. März 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 3 TaBVGa 2/14

    Wahlvorstand, Bestellung, Gesamtbetriebsrat, Information, Wählerliste,

    Auszug aus LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20
    Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt dagegen nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht 13. März 2018 -16 TaBVGa 42/18- zur Mitteilung der Geburtsdaten und Dienstanschriften im Ausland ansässiger Arbeitnehmer bei einer Matrixstruktur; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. April 2014 -3 TaBVGa 2/14- Rn. 19-32; Landesarbeitsgericht Nürnberg 8. Februar 2011 -6 TaBVGa 17/10- Rn. 50).
  • LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10

    Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20
    Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt dagegen nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht 13. März 2018 -16 TaBVGa 42/18- zur Mitteilung der Geburtsdaten und Dienstanschriften im Ausland ansässiger Arbeitnehmer bei einer Matrixstruktur; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. April 2014 -3 TaBVGa 2/14- Rn. 19-32; Landesarbeitsgericht Nürnberg 8. Februar 2011 -6 TaBVGa 17/10- Rn. 50).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 26 TaBVGa 436/23

    Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe - Wahlvorstand - Zurverfügungstellung

    Hierfür reicht regelmäßig weder eine Verkennung des Betriebsbegriffs noch eine solche der Anwendungsvoraussetzungen von § 24 WO (juris: BetrVGDV1WO)(vgl. Hessisches LAG 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20, Rn. 17).(Rn.26).

    Erforderlich ist, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann (Anschluss an Hessisches LAG 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20, Rn. 16).(Rn.28).

    Hierfür reicht regelmäßig weder eine Verkennung des Betriebsbegriffs noch eine solche der Anwendungsvoraussetzungen von § 24 WO (vgl. Hessisches LAG 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20, Rn. 17).

    Der Wahlvorstand kann nicht auf die Einreichung eines (erneuten) Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen werden, da auch hierfür die Zeit zu knapp sein kann (Anschluss an Hessisches LAG 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20, Rn. 16).

    Die Durchführung eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einer erfolgten Weigerung des Arbeitgebers im Falle eines Antrags von Wahlberechtigten auf Briefwahl nach § 24 Abs. 1 WO könnte jedoch aufgrund Zeitablaufs im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Betriebsratswahl zu spät sein (vgl. Hessisches LAG 10. August 2020 - 16 TaBVGa 75/20, Rn. 17).

  • ArbG Cottbus, 13.04.2023 - 3 BVGa 5/23

    Der Wahlvorstand hat gemäß § 2 WO einen - im Wege der einstweiligen Verfügung

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des LAG Hessen vom 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20 - Rn 16 an:.
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