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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34274
OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis zur OS-Plattform auf Internetportal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Streitschlichtungsplattform - OS-Plattform

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei 243 Abmahnungen in einem Jahr wegen OS-Links

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2020, Dok. 092
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16

    Abmahnaktion II - Wettbewerbsrecht: Missbräuchliche Rechtsverfolgung durch …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Dafür kann es sprechen, wenn der Abmahnende bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße hat und die massenhafte Abmahnung von Mitbewerbern für seine Marktstellung nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 21, 23 - Abmahnaktion II).

    Insoweit missversteht die Klägerin die BGH-Entscheidung "Abmahnaktion II" (Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 23).

    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

    Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Das hat der BGH bei 150 Abmahnungen innerhalb eines Jahres angenommen (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).

    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Dieses Argument verfängt nicht, wenn das Marktbereinigungsinteresse nur vorgeschoben ist (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 358 - Vorgeschobene Marktbereinigung I).
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