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| LG München I, 05.08.2020 - 21 O 12764/19 |
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- BGH, 19.12.1968 - X ZB 9/67
Neuwertigkeit von Arbeitsgerätschaften - Neuigkeit einer Erfindung bei …
Auszug aus LG München I, 05.08.2020 - 21 O 12764/19
Rn. 49 Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die erfolgte "Beschreibung oder Benutzung" im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG nicht voll deckungsgleich mit dem Gegenstand der später angemeldeten Erfindung sein muss (BGH GRUR 1969, 271 - Zugseilführung). - BGH, 13.12.1979 - X ZR 78/78
Vorrichtung zum Erzeugen eines Gemisches aus mindestens zwei …
Auszug aus LG München I, 05.08.2020 - 21 O 12764/19
Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Neuheitsschonfrist für eine Veröffentlichung dann nicht in Betracht, wenn diese auf eine Erfindung zurückgeht, die ein Dritter unabhängig von dem Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger gemacht hat (BGH GRUR 1980, 713 - Kunststoffdichtung). - BPatG, 14.07.2004 - 5 W (pat) 429/03
Auszug aus LG München I, 05.08.2020 - 21 O 12764/19
Rn. 50 Im gleichen Sinne hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Sinn der Vorschrift, den Erfinder hinsichtlich der Folgen eigener Vorverlautbarungen zu schonen, sich nicht darauf erstreckt, eine durch eine fremde Vorverlautbarung neuheitsschädlich getroffene Anmeldung eines Dritten dadurch zu heilen, dass der Dritte sie auf den Urheber der Vorverlautbarung als seinen Rechtsnachfolger überträgt (BPatG, Beschluss vom 14.07.2004 - 5 W (pat) 429/03, BeckRS 2004, 17355). - BPatG, 14.06.1978 - 6 W (pat) 77/76
Auszug aus LG München I, 05.08.2020 - 21 O 12764/19
Rn. 48 Entsprechend hat das Bundespatentgericht entschieden, dass für die Neuheitsschonfrist nicht die Rechtsnachfolge, sondern die lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung als Voraussetzung dafür ausschlaggebend ist, dass die vom Erfinder selbst ausgehende vorzeitige Benutzung als ausnahmsweise nicht neuheitsschädlich anzusehen ist (BPatG GRUR 1978, 637 - Lückenlose Kette).
- LG München I, 14.04.2021 - 21 O 12927/20
Patentauslegung - Widerspruch zwischen Anspruch und Beschreibung
Rn. 10 Die Klägerin hatte die Beklagte zunächst in dem am Landgericht München I unter dem Az. 21 O 12764/19 anhängigen Verfahren wegen behaupteter Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2016 106 171 U1 (nachfolgend nur: DE'171) in Anspruch genommen.Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich um den hinsichtlich des Klagepatents abgetrennten Teil des Ursprungsverfahrens mit dem Az. 21 O 12764/19.
Die Klägerin stütze sich weiter ausschließlich auf die im Ursprungsverfahren mit dem Az. 21 O 12764/19 bereits vorgelegten Beweismittel.
Rn. 72 (3) Dazu kommt, dass sich - anders als im Ursprungsverfahren mit dem Az. 21 O 12764/19 - in der Beschreibung des Klagepatents keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, wonach sich die der Erfindung zu Grunde liegende technische Lehre den Fluiddruck zum Zwecke des Schließens des umschließenden Elements zu Nutze machen kann.
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