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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 30.11.2020 - 316 T 44/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,53169
LG Hamburg, 30.11.2020 - 316 T 44/20 (https://dejure.org/2020,53169)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2020 - 316 T 44/20 (https://dejure.org/2020,53169)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 (https://dejure.org/2020,53169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91a Abs 1 ZPO, § 41 Abs 5 GKG
    Wohnraummietvertrag: Unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Außenanstrich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unklare Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch …

    Daher geht die Rechtsprechung von der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln aus (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 15.05.2020 zum Az.: 49 C 493/19 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 29.04.2022 zum Az.: 48 C 481/19 bei juris; AG Hamburg GE 2020, 1326; LG Hamburg, Beschluss v. 30.11.2020 zum Az.: 316 T 44/20 bei juris).
  • AG Hamburg, 28.06.2023 - 49 C 104/21

    Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen; Abgrenzung des …

    Wenn den Mietern auferlegt wird, für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" Sorge zu tragen, wird durch die Regelung nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist, da die Formulierung "von innen" sich nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster bezieht (Anschluss LG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 ; Fortführung AG Hamburg, Urteil vom 29. April 2022 - 48 C 481/19 ).
  • AG Hamburg, 24.10.2025 - 49 C 518/24

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

    Die entsprechende Formulierung des "Streichens der Innentüren, der Fenster und Außentüren von Innen" gewährleistet insoweit nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von "innen" hinter den Außentüren sich auch auf die Fenster bezieht (ebenso AG Hamburg, Urteil v. 28.06.2023 zum Az.: 49 C 104/21 bei juris; im Anschluss LG Hamburg, Beschluss v. 30.11.2020 zum Az.: 316 T 44/20 ; Fortführung AG Hamburg, Urteil v. 29.04.2022 zum Az.: 48 C 481/19 ).
  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19

    Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer …

    Es wird insoweit Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 -, juris Rn. 7 , welcher sich das Gericht anschließt (so auch AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - 49 C 493/19 ; AG Hamburg, Urteil vom 17. April 2020 - 46 C 321/15):.
  • LG Krefeld, 03.06.2026 - 2 S 32/25

    Nutzungsentschädigung: jeden Tag bei verspäteter Rückgabe

    Rn. 23 Allerdings wird vereinzelt vertreten, dass die geringfügige sprachliche Abweichung der streitgegenständlichen Klausel von dem Gesetzestext (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV: "der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen"; Klausel: "der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen") mache diese unklar, was zu deren Unwirksamkeit führe, weil sich die Formulierung "von innen" dem Wortlaut nach nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster beziehe, so dass der Mieter annehmen könne, er sei über § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinaus auch zum Streichen der Fenster von außen verpflichtet (so etwa LG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20; AG Hamburg, ZMR 2022, 972).
  • LG Berlin II, 28.04.2026 - 63 S 369/25
    ebenso für vergleichbare Klauseln AG Hamburg a. a. O., AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - 49 C 493/19 -, juris; AG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2023 - 49 C 104/21 -, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 -, juris; AG Charlottenburg, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 210 C 176/23 -, juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 67 S 88/23 -, juris; LG Neuruppin, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 4 S 30/24 -, juris; a.A. AG Schwerin, Urteil vom 18. Juli 2025 - 14 C 19/25 -, Rn. 30, juris, s. a. Bieber, Anmerkung zu AG Charlottenburg, Urteil vom 26.10.2023, 210 C 176/23 , jurisPR-MietR 5/2024 Anm. 3).
  • LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25

    Krefeld sieht es anders: Streichen der "Fenster und Außentüren von innen" ist …

    Allerdings wird vereinzelt vertreten, dass die geringfügige sprachliche Abweichung der streitgegenständlichen Klausel von dem Gesetzestext (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV: " der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen "; Klausel: " der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen ") mache diese unklar, was zu deren Unwirksamkeit führe, weil sich die Formulierung " von innen " dem Wortlaut nach nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster beziehe, so dass der Mieter annehmen könne, er sei über § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinaus auch zum Streichen der Fenster von außen verpflichtet (so etwa LG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20; AG Hamburg, ZMR 2022, 972).
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