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   LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,39051
LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER (https://dejure.org/2021,39051)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER (https://dejure.org/2021,39051)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. September 2021 - L 10 KR 94/21 B ER (https://dejure.org/2021,39051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab - Avastin - zur Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms als Sachleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Sachsen, 05.06.2018 - L 9 KR 223/18
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Schließlich sei in ähnlich gelagerten Fällen in Kenntnis des BSG-Urteils eine Kostenübernahme durch sozialgerichtliche Entscheidungen zugesprochen worden (Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - S 50 KR 2253/20 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - S 31 KR 2134/20 ER; SG München, Urteil vom 19.11.2020 - S 15 KR 293/18; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; SG Duisburg, Beschluss vom 24. August 2020 - S 59 KR 1010/20 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).

    In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist daher zu berücksichtigen, dass sich diese Studienlage seit der Beurteilung des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA - die sich noch auf den Einsatz von Bevacizumab in Kombination mit Radiotherapie und Temozolomid gegen neu diagnostizierte Glioblastome bezog, wobei der Nutzen in Bezug auf das Gesamtüberleben als Endziel nicht erreicht und eine Verbesserung bei dem progressionsfreien Überleben aufgrund von Einschränkungen in den verfügbaren Methoden zur Messung der Größe der Hirntumore nicht als klinisch relevant betrachtet wurde (vgl. hierzu auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER) - ersichtlich geändert hat.

    Unter Berücksichtigung dessen ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz SGB V nach den Grundsätzen grundrechtsorientierter Auslegung tatsächlich vorliegen (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen einen Anordnungsanspruch bejahend LSG NRW, Beschluss vom 4. August 2021 - L 5 KR 556/21 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).

  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 36/17 R

    Krankenversicherung - (teilstationäre) Krankenbehandlung - kein Anspruch auf

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Insoweit überzeugt auch nicht, wenn das BSG ausurteilt: "Diese Schutzpflichten sollen die Versicherten auch davor bewahren, auf Kosten der GKV mit zweifelhaften Therapien behandelt zu werden, wenn auf diese Weise eine naheliegende, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht wahrgenommen wird." (BSG, Urteil vom 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R -, Orientierungssatz 4, juris).".

    Eine diesen Ansprüchen genügende Phase III-Studie, die aufgrund ihrer Datenlage eine Erfolgsaussicht für Bevacizumab gegen Glioblastome begründet, fehlt hier aber bislang (vgl. zu den Voraussetzungen und dem Stand der Rechtsprechung des BSG: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 10/16 R; BSG, Urteil vom 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R).

    Zwar hat das BSG dazu in der Entscheidung vom 11. September 2018 (aaO) ausgeführt, dass allenfalls im Fall der Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens wegen neuerer, veröffentlichter Erkenntnisse in der Qualität von Phase III-Studien die Beendigung der Sperrwirkung einer Nicht-Weiter-Verfolgung des Zulassungsverfahrens zu erwägen wäre.

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Avastin zur

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Das BSG habe sich in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (B 1 KR 10/16 R) nicht hinreichend mit den Grundrechtsschranken auseinandergesetzt, so dass dieser nicht gefolgt werden könne.

    Diese vom BVerfG mit seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 gezogenen Grenzen werden zulasten des Grundrechtssubjekts verschoben, wenn das BSG (B 1 KR 10/16 R, Rn. 23, 19) feststellt was folgt: "Die Gesamtrechtssystematik unterstreicht, dass die grundrechtsorientierte Auslegung die externen institutionellen Sicherungen der Arzneimittelzulassungsverfahren nach innerstaatlichem Recht und nach Gemeinschaftsrecht nicht aushebeln soll." bzw.: "Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, dass ebenso wenig die Rechtsprechung des BVerfG dazu führen darf, dass unter Berufung auf sie im Einzelfall Rechte begründet werden, die bei konsequenter Ausnutzung durch die Leistungsberechtigten institutionelle Sicherungen aushebeln, die der Gesetzgeber gerade im Interesse des Gesundheitsschutzes der Versicherten und der Gesamtbevölkerung errichtet hat." Grundrechte sind immer auch und in erster Linie Individualrechte.

    Eine diesen Ansprüchen genügende Phase III-Studie, die aufgrund ihrer Datenlage eine Erfolgsaussicht für Bevacizumab gegen Glioblastome begründet, fehlt hier aber bislang (vgl. zu den Voraussetzungen und dem Stand der Rechtsprechung des BSG: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 10/16 R; BSG, Urteil vom 11. September 2018 - B 1 KR 36/17 R).

  • LSG Bayern, 26.08.2020 - L 4 KR 325/20

    Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab (Handelsname Avastin) zur

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Schließlich sei in ähnlich gelagerten Fällen in Kenntnis des BSG-Urteils eine Kostenübernahme durch sozialgerichtliche Entscheidungen zugesprochen worden (Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - S 50 KR 2253/20 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - S 31 KR 2134/20 ER; SG München, Urteil vom 19.11.2020 - S 15 KR 293/18; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; SG Duisburg, Beschluss vom 24. August 2020 - S 59 KR 1010/20 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).

    Unter Berücksichtigung dessen ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz SGB V nach den Grundsätzen grundrechtsorientierter Auslegung tatsächlich vorliegen (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen einen Anordnungsanspruch bejahend LSG NRW, Beschluss vom 4. August 2021 - L 5 KR 556/21 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).

  • SG München, 19.11.2020 - S 15 KR 293/18

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsnachfolgers bei Therapie im Off-Label-Use

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Schließlich sei in ähnlich gelagerten Fällen in Kenntnis des BSG-Urteils eine Kostenübernahme durch sozialgerichtliche Entscheidungen zugesprochen worden (Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - S 50 KR 2253/20 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - S 31 KR 2134/20 ER; SG München, Urteil vom 19.11.2020 - S 15 KR 293/18; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; SG Duisburg, Beschluss vom 24. August 2020 - S 59 KR 1010/20 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).

    Außerdem ist gerade bei dem zulassungsüberschreitenden palliativen Einsatz von Arzneimitteln aus ethischen Gründen nicht damit zu rechnen, dass derartige Studien zur (Wieder-)Aufnahme eines Zulassungsverfahrens überhaupt durchgeführt werden (vgl. SG München, Urteil vom 19. November 2020 - S 15 KR 293/18).

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Die Kostenübernahme würde auch im Einzelfall seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Dezember 2016 (B 1 KR 1/16 R) einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht beinhalten.

    Seit der Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2016 (B 1 KR 1/16 R) sei eine Befürwortung aber auch im Einzelfall nicht mehr möglich, weil selbst bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung kein Anspruch auf eine Versorgung bestehe, wenn die European Medicines Agency (EMA) im zentralisierten Zulassungsverfahren die Zulassung des Arzneimittels zur Behandlung dieser Erkrankung - wie hier die Behandlung von Avastin bei Glioblastomen - bereits abgelehnt habe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2021 - L 5 KR 556/21

    Versorgung mit Avastin bei palliativer Krebsbehandlung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Unter Berücksichtigung dessen ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz SGB V nach den Grundsätzen grundrechtsorientierter Auslegung tatsächlich vorliegen (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen einen Anordnungsanspruch bejahend LSG NRW, Beschluss vom 4. August 2021 - L 5 KR 556/21 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).
  • SG Duisburg, 18.02.2021 - S 50 KR 2253/20

    Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bei palliativer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Schließlich sei in ähnlich gelagerten Fällen in Kenntnis des BSG-Urteils eine Kostenübernahme durch sozialgerichtliche Entscheidungen zugesprochen worden (Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - S 50 KR 2253/20 ER; SG Duisburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 - S 31 KR 2134/20 ER; SG München, Urteil vom 19.11.2020 - S 15 KR 293/18; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 26. August 2020 - L 4 KR 325/20 B ER; SG Duisburg, Beschluss vom 24. August 2020 - S 59 KR 1010/20 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 5. Juni 2018 - L 9 KR 223/18 B ER).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    Ein Off-Label-Use kommt danach in Betracht, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 R).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2021 - L 10 KR 94/21
    [...] Sobald die "Ultima ratio"-Situation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, Rn. 18, juris) gegeben ist, besteht ein verfassungsunmittelbarer - subjektiv-rechtlicher - Leistungsanspruch.
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

  • SG Ulm, 20.11.2023 - S 10 KR 2160/23
    Diesbezüglich hat auch der zehnte Senat des Holsteinischen Landessozialgerichts bereits im September 2021 zurecht ausgeführt, dass bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung aufgrund der derzeitigen Forschungsergebnisse eine spürbar positive Einwirkung des Arzneimittels Bevacizumab auf den Krankheitsverlauf bei einem bestehenden Hirntumor nicht ausgeschlossen werden kann (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Bes. v. 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER -, juris), sodass jedenfalls die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1a SGB V vorliegen können.

    Auch soweit ein solcher Erstattungsanspruch möglicherweise nicht durchsetzbar sein sollte, überwiegt dennoch das Grundrecht der Antragstellerin auf Leben.Dabei haben die ohnehin rein wirtschaftlichen Belange der Krankenkasse gegenüber einer Vermeidung der Verschlechterung des Krankheitsbildes des Versicherten nach zutreffender Rechtsauffassung regelmäßig zurückzustehen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Bes. v. 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER -, juris).

  • LSG Hamburg, 19.05.2022 - L 1 KR 42/22

    Folgenabwägung bei gerichtlicher Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz -

    Angesichts der Komplexität der Studienlage zur Anwendung von B./ A. bei Glioblastomen sowie der durch die genannte Rechtsprechung des BSG sich bei der Anwendung von § 2 Abs. 1a SGB V stellenden rechtlichen Fragen (vgl. dazu insb. LSG Schleswig Holstein, Beschl. v. 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER) ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich und der Senat nimmt eine Folgenabwägung vor.
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