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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 16 U 6/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59915
OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 16 U 6/21 (https://dejure.org/2021,59915)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.11.2021 - 16 U 6/21 (https://dejure.org/2021,59915)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. November 2021 - 16 U 6/21 (https://dejure.org/2021,59915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 Nr 1 KUG
    Ungenehmigtes Foto einer Prominenten als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2022, 162
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 16 U 6/21
    Aus der "Tim Bendzko" - Entscheidung des BGH (Urt. v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16) gehe überdies hervor, dass über eine geheim gehaltene neue Liebesbeziehung nicht berichtet werden dürfe.

    Das hat auch der Bundesgerichtshof für eine Person des politischen Lebens angesichts seiner privaten Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin angenommen (…vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2011 - VI ZR 26/11, Rn. 18; Urt. v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16, Rn. 27).

    Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der Berichterstattung über die Liebesbeziehung zwischen Tim Bendzko und seiner Partnerin, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2017 (VI ZR 262/16) geworden ist.

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 16 U 6/21
    Das hat auch der Bundesgerichtshof für eine Person des politischen Lebens angesichts seiner privaten Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2011 - VI ZR 26/11, Rn. 18;… Urt. v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16, Rn. 27).
  • KG, 09.11.2023 - 10 W 167/23

    Wann wird Veranlassung zur Klageerhebung gegeben?

    Zu dieser Zeit aber war die für die streitgegenständlichen Ansprüche mit der Abmahnung vom 10.09.2020 angekündigte gerichtliche Geltendmachung bereits seit einem Jahr nicht mehr aktuell, denn die zunächst im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche des Klägers waren vom OLG Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 18.11.2021 - 16 U 6/21 - zurückgewiesen worden und der Kläger selbst hatte die Hauptsacheklage vor dem LG Frankfurt am Main am 03.12.2021 zurückgenommen.
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