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   BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R   

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BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R (https://dejure.org/2022,31347)
BSG, Entscheidung vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R (https://dejure.org/2022,31347)
BSG, Entscheidung vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R (https://dejure.org/2022,31347)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an die Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen; Keine Vorlage einer vom Arzt bereits ausgestellten Verordnung; Anforderungen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an die Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen; Keine Vorlage einer vom Arzt bereits ausgestellten Verordnung; Anforderungen ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen Keine Vorlage einer vom Arzt bereits ausgestellten Verordnung Anforderungen an ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verordnung von medizinischem Cannabis: Was muss im Arztfragebogen stehen?

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    M. H. ./. Bahn-BKK

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Cannabis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2217
  • NZS 2023, 336
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    a) Eine Standardtherapie steht nicht zur Verfügung (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB V) , wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Einzelfall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 22) oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 42) .

    Gibt es danach eine Standardtherapie, scheidet sie aus, wenn die Therapie bereits zu schwerwiegenden Nebenwirkungen iS des Art. 1 Nr. 12 RL 2001/83/EG (Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel), wie etwa stationärer Behandlungsbedürftigkeit oder deren Verlängerung, geführt hat oder ein erhebliches Risiko solcher Nebenwirkungen im Fall des Patienten besteht (vgl auch BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31) .

    Auch wenn die für den Versorgungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V und den Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln unter Überschreitung der Zulassung geltende hohe Schwelle der objektiven Nichtverfügbarkeit einer Standardtherapie (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31; BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184, 192 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36) hier nicht gilt, besteht gleichwohl kein Anspruch auf eine nebenwirkungsfreie Arzneimitteltherapie.

    Bei Fehlen theoretisch-wissenschaftlicher Erklärungsmuster kann im Einzelfall bei vertretbaren Risiken auch die bloße ärztliche Erfahrung für die Annahme eines Behandlungserfolgs entscheidend sein, wenn sich diese Erkenntnisse durch andere Ärzte in ähnlicher Weise wiederholen lassen, die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes also durch objektive Hinweise unterstützt wird (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 43; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 36/20 B - juris RdNr 9) .

    Anders als im Rahmen von § 2 Abs. 1a SGB V hängen die Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht nicht von der Schwere der Erkrankung ab (zur Abstufung der Evidenzgrade bei § 2 Abs. 1a SGB V s BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 40; BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 18 Nr. 9 RdNr 17) .

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36 und vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 40) .

    a) Eine Standardtherapie steht nicht zur Verfügung (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB V) , wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Einzelfall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 22) oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 42) .

    dd) Bei Einsatz einer Behandlungsmethode, zu deren Anwendung, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, gebietet es der Schutz des Patienten, den Weg des gesicherten Nutzens zu wählen (vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 42; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 17, RdNr 11) .

  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 118/79

    Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Das setzt die Geeignetheit des Mittels als Heilmittel für das Leiden des Patienten voraus (vgl BGH vom 8.5.1979 - 1 StR 118/79 - BGHSt 29, 6, 9; BGH vom 17.5.1991 - 3 StR 8/91 - BGHSt 37, 383, 384) .

    Mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG wird die Anwendung von Betäubungsmitteln bei Vorhandensein anderer Möglichkeiten der Zweckerreichung im Sinne einer ultima ratio ausgeschlossen, wenn auch andere, den Patienten weniger gefährdende Heilmaßnahmen in Betracht kommen (vgl BGH vom 8.5.1979, aaO - zu einer früheren Fassung des BtMG und der BtMVV; BGH vom 2.2.2012 - 3 StR 321/11 - NStZ 2012, 337, 338; BGH vom 28.1.2014, aaO; näher Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl 2022, § 13 RdNr 22 f) .

    Die Vorschriften des BtMG sollen im Sinne des Gesundheitsschutzes sicherstellen, dass Betäubungsmittel nur bei unumgänglicher medizinischer Notwendigkeit eingesetzt werden, um der Entstehung und Aufrechterhaltung einer Sucht entgegenzuwirken (vgl § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG; BGH vom 8.5.1979, aaO, S 10) .

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2018 - L 11 KR 3464/18

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Genehmigung einer Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Diese Kontrolle kann die KK auch ohne Vorlage einer Verordnung allein in Kenntnis der geplanten Verordnung mit den Angaben iS des § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BtMVV ausüben (anders Bayerisches LSG vom 13.7.2022 - L 4 KR 366/21 - juris RdNr 59; Bayerisches LSG vom 3.3.2022 - L 4 KR 307/19 - juris RdNr 24 ff; LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2018 - L 11 KR 3464/18 ER-B - juris RdNr 16; LSG Baden-Württemberg vom 18.12.2019 - L 11 KR 772/19 - RdNr 40) .

    Und die Apotheke darf das verordnete Mittel bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten BtM-Rezeptes auch zulasten der GKV abgeben, weil im Verhältnis zwischen KKn und Apotheken kein Genehmigungsvorbehalt solcher Verordnungen vorgesehen ist (unzutreffend LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2018 - L 11 KR 3464/18 ER-B - juris RdNr 16 zur Anwendung der für § 73 AMG bestimmten Pflicht der Apotheker, sich bei Abgabe die Genehmigung vorlegen zu lassen) .

  • LSG Hamburg, 31.08.2022 - L 1 KR 18/22

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Cannabis - Einordnung als

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Insbesondere steht es KKn und Gerichten nicht zu, die Anwendbarkeit einer verfügbaren Standardtherapie selbst zu beurteilen und diese Beurteilung an die Stelle der Abwägung des Vertragsarztes zu setzen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - juris RdNr 32; LSG Hamburg vom 31.8.2022 - L 1 KR 18/22 - juris RdNr 36) .

    Es ist ihm nicht verwehrt, auch im gerichtlichen Verfahren in Reaktion auf die bisherigen Erkenntnisse eine Ergänzung der bisher abgegebenen Einschätzung durch den Vertragsarzt noch vorzulegen (anders ua LSG Hamburg vom 31.8.2022 - L 1 KR 18/22 - juris RdNr 36; offengelassen von LSG Berlin-Brandenburg vom 14.4.2021 - L 9 KR 402/19 - juris RdNr 30) .

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36 und vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 40) .

    Auch wenn die für den Versorgungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V und den Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln unter Überschreitung der Zulassung geltende hohe Schwelle der objektiven Nichtverfügbarkeit einer Standardtherapie (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31; BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184, 192 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36) hier nicht gilt, besteht gleichwohl kein Anspruch auf eine nebenwirkungsfreie Arzneimitteltherapie.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    a) Eine Standardtherapie steht nicht zur Verfügung (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB V) , wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Einzelfall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 31; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 22) oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 42) .

    Ausreichend ist, dass im Hinblick auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die Behandlung im Ergebnis mehr nutzt als schadet (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 24 ff; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 26/12 R - SozR 4-2500 § 18 Nr. 8 RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 KR 3804/21

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung mit Cannabisblüten - kein Vorliegen

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Ob es zur Behandlung der Erkrankung und zur Erreichung des angestrebten Behandlungsziels eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Therapie überhaupt gibt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin (so auch LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2022 - L 11 KR 3804/21 - juris RdNr 27).

    Der Wortlaut der Norm gibt bereits vor, dass die zu erwartenden oder bereits aufgetretenen Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden, allgemein anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Leistungen und der Krankheitszustand darzustellen sind (so auch LSG Baden-Württemberg, zuletzt vom 22.3.2022 - L 11 KR 3804/21 - juris RdNr 28 mwN; LSG Berlin-Brandenburg vom 27.4.2022 - L 9 KR 233/20 - juris RdNr 38) .

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 36/20 B

    Anspruch auf Kostenerstattung für eine Hyperthermiebehandlung zur Behandlung

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Das Individualinteresse der Versicherten an einer wirkungsvollen und qualitätsgesicherten Behandlung und an einem Schutz vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren korrespondiert insofern mit dem öffentlichen Interesse an einem verantwortungsvollen Umgang mit den beschränkten Mitteln der Beitragszahler (vgl BSG vom 25.3.2021, aaO; BSG vom 16.8.2021, aaO, RdNr 18) .

    Bei Fehlen theoretisch-wissenschaftlicher Erklärungsmuster kann im Einzelfall bei vertretbaren Risiken auch die bloße ärztliche Erfahrung für die Annahme eines Behandlungserfolgs entscheidend sein, wenn sich diese Erkenntnisse durch andere Ärzte in ähnlicher Weise wiederholen lassen, die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes also durch objektive Hinweise unterstützt wird (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 43; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 36/20 B - juris RdNr 9) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 - L 9 KR 233/20

    Versorgung mit Cannabis - ADHS

    Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R
    Das gilt in besonderem Maße für die Beeinträchtigung der Lebensqualität durch psychische Erkrankungen, für die sich der GdS-Tabelle die Orientierung an der Fähigkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt sowie das öffentliche und häusliche Leben entnehmen lässt (so LSG Berlin-Brandenburg vom 27.4.2022 - L 9 KR 233/20 - juris RdNr 30 ohne Rückgriff auf die VersMedV) .

    Der Wortlaut der Norm gibt bereits vor, dass die zu erwartenden oder bereits aufgetretenen Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden, allgemein anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Leistungen und der Krankheitszustand darzustellen sind (so auch LSG Baden-Württemberg, zuletzt vom 22.3.2022 - L 11 KR 3804/21 - juris RdNr 28 mwN; LSG Berlin-Brandenburg vom 27.4.2022 - L 9 KR 233/20 - juris RdNr 38) .

  • BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91

    Unerlaubtes Verschreiben einer Ersatzdroge

  • BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 18/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anforderungen des allgemeinen

  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

  • BGH, 15.10.2019 - VI ZR 105/18

    Anwendung eines nicht allgemein anerkannten den Korridor des medizinischen

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - patientenbezogenes

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R

    Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 12/12 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Kostenerstattung - Auswahlermessen

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 32/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - materielle Präklusion durch die 2014

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 26/12 R

    Krankenversicherung - keine Entziehung von Schutzmechanismen des Rechts auf Leben

  • LSG Bayern, 13.07.2022 - L 4 KR 366/21

    Zutreffende Klageart und Unzulässigkeit der Befristung bei der begehrten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 11 KR 442/18

    Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach vertragsärztlicher Verordnung in der

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 50/79

    Frage der Verordnungsfähigkeit einer Behandlungsmethode, die nicht im

  • SG Stuttgart, 02.06.2021 - S 4 KA 3885/20
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - L 9 KR 402/19

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Cannabis zur inhalativen Anwendung

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 KR 16/15 R

    Beitragsnachforderung - Aushilfsfahrer - geringfügig entlohnte Beschäftigung -

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • LSG Bayern, 03.03.2022 - L 4 KR 307/19

    Krankenversicherung: Voraussetzung für ein Versorgung GKV-Versicherter mit

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2019 - L 11 KR 772/19
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 53/05 B

    Zulassung von Arzneimitteln, gerichtliche Überprüfung, Kostenerstattung durch die

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 321/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit; Gesamtmenge;

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R

    Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB V Fehlerhafte Besetzung des Gerichts

    Das hält zwar einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 46 ff) .

    Entscheidend sind die in der GdS-Tabelle enthaltenen Kriterien zur Schwere der Beeinträchtigungen aufgrund der Auswirkungen einer Erkrankung (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 13 ff) .

    In Betracht kommen deshalb in erster Linie nichtmedizinische Gründe, etwa die unbefugte Weitergabe des verordneten Cannabis an Dritte (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 51).

    Diese Tatsachen müssen in der Stellungnahme des Vertragsarztes enthalten sein und unterliegen der vollständigen Überprüfbarkeit durch KK und Gericht (im Einzelnen dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 33) .

    Zur Beschreibung des bisherigen Konsumverhaltens kann auf gängige Diagnosesysteme zurückgegriffen werden, die ua Abstufungen für den Schweregrad eines problematischen Vorkonsums enthalten (zB Cannabis -Use Disorder 305.20, 304.30 DSM-5 = Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung, aktuell in der 5. Auflage; Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide F12.2 ICD-10-GM = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 19/22 R - RdNr 22; BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 38) .

    KKn und Gerichte sind nicht befugt, ggf gutachterlich gestützt, die Anwendbarkeit einer Standardtherapie im Fall des Versicherten selbst abschließend zu beurteilen (im Einzelnen dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 37 und 39) .

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Für die Beurteilung, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, kann auf die hierzu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (u. a. B 1 KR 28/21 R, juris) entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

    Der verordnende Arzt muss aufgrund eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangen, dass für den Einsatz von Medizinal-Cannabis eine Indikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht oder die Verschreibung zumindest ärztlich vertretbar ist (BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund kann zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, auf die hierzu entwickelten Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die der Senat für zutreffend hält, zurückgegriffen werden.

    Danach steht eine Standardtherapie nicht zur Verfügung, wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Fall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Insoweit muss die begründete Einschätzung des Arztes die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 20 ff.).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen von folgenden Maßstäben auszugehen (Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 32 ff.):.

    Bei dieser Würdigung zieht der Senat insbesondere in Betracht, dass das im Jahr 2018 ergangene sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die zur Klärung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V ergangen sind (vgl. dazu Knispel, NZS 2023, 327), nicht berücksichtigen konnte.

    Mit Verfügung vom 11.08.2023 hat der Senat dem - insoweit beibringungspflichtigen - Kläger anheimgegeben, eine aktuelle Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorzulegen, in der sich dieser zu den im Beschluss des Senats vom 16.01.2023 (13 S 330/22, juris) genannten Voraussetzungen für die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis verhält, und hinsichtlich des (notwendigen) Inhalts der ärztlichen Einschätzung zur Indikation der Behandlung mit Betäubungsmitteln auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R, juris) hingewiesen.

    Nachdem auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, was den behandelnden Arzt Dr. ... an der Abfassung einer aktuellen ärztlichen Einschätzung, die die in der Verfügung des Senats vom 11.08.2023 genannten Aspekte berücksichtigt, gehindert hätte, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 39, nach dem die begründete ärztliche Einschätzung die Abwägung des Vertragsarztes dokumentiert, die als Ergebnis seines Entscheidungsprozesses keine Tatsache darstellt, die durch das Gericht mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln erforscht werden könnte), nicht veranlasst, bei Dr. ... - eine entsprechende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorausgesetzt - eine Ergänzung seiner ärztlichen Einschätzung anzufordern.

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 9/22 R

    Kostenübernahme der ärztlich verordneten Versorgung mit Cannabisblüten durch die

    Entscheidend sind die in der GdS-Tabelle enthaltenen Kriterien zur Schwere der Beeinträchtigungen aufgrund der Auswirkungen einer Erkrankung (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 13 ff) .

    Sollte der Vertragsarzt die notwendige Abwägung nicht auf vollständiger und zutreffender Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Gründe, die einer Therapie mit Cannabis entgegenstehen können, vorgenommen haben, scheitert der Genehmigungsanspruch bereits an der unzureichend begründeten Einschätzung (s dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 38) .

    Auch wenn das Gesetz dem behandelnden Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative zugesteht, sind an die begründete Einschätzung hohe Anforderungen zu stellen (im Einzelnen dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 24 ff) .

    In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere auch Kontraindikationen und mögliche schädliche Auswirkungen der Therapie mit Cannabis (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 19/22 R - RdNr 22; BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 38; BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R - RdNr 31) .

    Letzteres wäre mit dem durch die begründete Einschätzung des Vertragsarztes und allgemein durch die KK-Genehmigung verfolgten präventiven Schutzzweck nicht vereinbar (ausführlich zur begründeten Einschätzung BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 24 ff).

    a) An die für den Eintritt der Genehmigungsfiktion allgemein notwendige hinreichende Bestimmtheit des Antrages (dazu aa) sind wegen der Besonderheiten des Anspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V gesteigerte Anforderungen zu stellen (dazu bb) , ohne dass es der Vorlage eines Betäubungsmittel-Rezeptes bedurfte (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 46 ff) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
    Mit ihr übernimmt der Vertragsarzt die therapeutische Verantwortung für den Einsatz des Mittels (vgl BSG, Urteil vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R , BSGE 135, 89 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 31 , juris, Rn 47) .

    Nach der Rspr des BSG muss bei Ausstellung der ersten einlösbaren Verordnung, die dem Versicherten ausgehändigt wird, die Genehmigung der KK erteilt sein (vgl BSG, Urteil vom 10. November 2022, aaO, juris Rn 49) .

    Zwar kann das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. November 2022, aaO, Rn 39) noch in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu prüfen sein.

  • BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 26/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis nach § 31

    Das hält zwar einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand (vgl zur Nachholbarkeit der begründeten vertragsärztlichen Einschätzung mit Wirkung ex nunc unten RdNr 17 und BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 39; BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 9/22 R - juris RdNr 30) .

    Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 11; BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 15, RdNr 40).

    Denn der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung einer Cannabis-Verordnung scheitert hier bereits am Fehlen der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, dass die nach den Feststellungen des LSG zur Verfügung stehende, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie (dazu aa) nicht zur Anwendung kommen kann (dazu bb; siehe hierzu im Einzelnen auch BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 20 ff) .

    Das Gesetz gesteht dem behandelnden Vertragsarzt zwar eine Einschätzungsprärogative zu, an die begründete Einschätzung sind indes hohe Anforderungen zu stellen (im Einzelnen dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 24 ff) .

    Sollte der Vertragsarzt die notwendige Abwägung nicht auf vollständiger und zutreffender Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Gründe, die einer Therapie mit Cannabis entgegenstehen können, vorgenommen haben, scheitert der Genehmigungsanspruch bereits an der unzureichend begründeten Einschätzung (vgl dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 38) .

    § 31 Abs. 6 SGB V enthält insoweit keine Präklusionsregelung (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 39; zu den Anforderungen an eine Präklusionsregelung vgl zB BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - BSGE 132, 143 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 33, RdNr 33 mwN) .

    Insbesondere steht es KKn und Gerichten nicht zu, die Anwendbarkeit einer verfügbaren Standardtherapie selbst zu beurteilen und diese Beurteilung an die Stelle der Abwägung des Vertragsarztes zu setzen (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 37) .

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 19/22 R

    Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB V Schwerwiegende Erkrankung bei

    Entscheidend sind die in der GdS-Tabelle enthaltenen Kriterien zur Schwere der Beeinträchtigungen aufgrund der Auswirkungen einer Erkrankung (ausführlich dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 13 ff) .

    Ob bei der Klägerin eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, kann aber letztlich dahinstehen, denn die Genehmigung einer Cannabis-Verordnung setzt voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht (dazu a) oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann (dazu b; im Einzelnen s auch BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 20 ff) .

    Auch wenn das Gesetz dem behandelnden Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative zugesteht, sind an die begründete Einschätzung hohe Anforderungen zu stellen (im Einzelnen dazu BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - RdNr 24 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - L 1 KR 335/23

    Cannabis

    Entscheidend sind die in der GdS-Tabelle enthaltenen Kriterien zur Schwere der Beeinträchtigungen aufgrund der Auswirkungen einer Erkrankung (BSG, Urteil vom 10. November 2022 Rdnr. 14 mit Bezugnahme auf Urteil vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R - Rdnr 13 ff).

    Dies ergibt sich aus der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes, die durch § 31 Abs. 6 SGB V nicht aufgehoben ist, und daraus, dass die Behandlung mit Cannabis im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht eine Neulandmethode darstellt, sowie aus Gründen des Patientenschutzes (BSG, Urteil vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R- Rdnr. 24) Die begründete Einschätzung muss folgendes beinhalten:.

    Eine solche Ergänzung kann aber erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Genehmigung für die Zukunft begründen (BSG, Urt. vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R- Rdnr. 39).

    Die präventive Kontrolle der Krankenkasse, ob die in Satz 1 benannten Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Cannabis erfüllt sind, kann diese auch ohne Vorlage einer Verordnung allein in Kenntnis der geplanten Verordnung mit den Angaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ausüben (BSG, Urteil vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R -, Rdnr. 48).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für

    Es führt aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 11):.

    Weiter führt es aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 12):.

    Zur dauernden Beeinträchtigung der Lebensqualität führt das Bundessozialgericht aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 13 - 19):.

  • SG Landshut, 13.03.2024 - S 10 KR 350/21

    Sachverständige, Behandlungsalternative, SGB V, Elektronischer Rechtsverkehr,

    Somit können nach BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R, juris, Rn. 11 ff. sowie nach dem Terminbericht Nr. 43/22 (Ziffer 2) folgende, für den hiesigen Fall maßgebliche Grundsätze zur weiteren Definition einer die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung festgehalten werden:.
  • BSG, 17.10.2023 - B 1 KR 32/23 BH
    Der erkennende Senat hat entschieden, dass es für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB V wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Leistung bei der Versorgung mit Cannabis darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Beschaffungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 55) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - L 1 KR 315/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2022 - L 1 KR 447/19
  • BSG, 04.08.2023 - B 1 KR 88/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 04.03.2019 - B 1 KR 88/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • VGH Bayern, 03.07.2023 - 11 C 23.363

    Prozesskostenhilfe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Medizinalcannabis

  • BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 26/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • SG Osnabrück, 06.07.2023 - S 46 KR 160/22

    Keine Versorgung mit medizinischem Cannabis zulasten der gesetzlichen

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