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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14449
LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23 (https://dejure.org/2023,14449)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.2023 - L 11 R 103/23 (https://dejure.org/2023,14449)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - L 11 R 103/23 (https://dejure.org/2023,14449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 97 SGB 6, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10
    Rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen unterbliebener Anrechnung einer Altersrente - Angabe der Versicherten über den Bezug der Witwenrente im Antrag auf Altersrente - keine erneute ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anrechnung einer Altersrente; Anforderungen an die Verletzung von Mitteilungspflichten im Hinblick auf grob fahrlässiges Verhalten

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2025, 160
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17

    Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen unterbliebener …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Versicherte, nachdem sie bei ihrem Antrag auf Altersrente die vom selben Rentenversicherungsträger bezogene Witwenrente angegeben hatte, nach Bewilligung der Altersrente diesen Bezug dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat nicht mitteilt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 17.5.2018 - L 10 R 3025/17 ).

    Rn. 22 1. Zwar geht auch der Senat von einer objektiven Verletzung der Mitteilungspflichten aus, weil die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I als jemand, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17 , juris Rn. 28 ).

    Rn. 24 Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligung und Erstattung überzahlter Rente geltend macht, trifft sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, somit hier für den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. hierzu nur LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17 , Rn. 31 unter Verweis auf BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 und BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

    Wie hoch dieser Freibetrag war, lässt sich der Belehrung nicht entnehmen, so dass es für die Klägerin nicht möglich war, einen möglichen Anrechnungsbetrag selbst zu berechnen (wie hier LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17 , Rn. 25 , juris).

  • LSG Hessen, 30.01.2015 - L 5 R 390/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Es ist fraglich, ob ein Nichtjurist und Laie bei einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen überhaupt in der Lage ist zu begreifen, dass das Hinzutreten einer (neuen) Rente zu melden ist, eine Veränderung in der bisherigen Rente aber nicht (a.A. [eindeutig erkennbare Formulierung] LSG Hessen, 30.01.2015, L 5 R 390/12, Rn. 61, juris;… wie hier: LSG Hessen, 27.01.2012, L 5 R 395/10, Rn. 62, juris).

    Insofern unterscheidet sich der Fall grundlegend von dem des LSG Hessen (30.01.2015 a.a.O.), worin die dortige Klägerin ihren eigenen Altersrentenbezug offenbar überhaupt nicht mitgeteilt hat (a.A. als hier offenbar LSG Sachsen, 07.03.2019, L 5 R 1112/15; LSG Baden-Württemberg 27.07.2022, L 5 R 1134/22, jeweils von der Beklagten zitiert, aber nicht veröffentlicht).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Der Senat teilt die Auffassung des SG und auch des BSG (Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, SozR 4-1300 § 45 Nr. 9, Rn. 44 - 45), der Verweis in § 48 Abs. 4 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X als Rechtsgrundverweisung habe zur Folge, dass eine Aufhebung des Bescheides nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nicht nur dann erfolgen kann, wenn - so ausdrücklich in § 45 Abs. 3 Satz 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X - entweder ein Widerrufsvorbehalt vorliegt (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X), der Verwaltungsakt auf vorsätzlich bzw. grob fahrlässigen unrichtigen/unvollständigen Angaben beruht (Verweis auf § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) oder aber der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), sondern auch, wenn ein anderes unredliches ("bösgläubiges") Verhalten des Betroffenen vorliegt.
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Rn. 24 Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligung und Erstattung überzahlter Rente geltend macht, trifft sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, somit hier für den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. hierzu nur LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17 , Rn. 31 unter Verweis auf BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 und BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Rn. 24 Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligung und Erstattung überzahlter Rente geltend macht, trifft sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, somit hier für den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. hierzu nur LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17 , Rn. 31 unter Verweis auf BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 und BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • LSG Hessen, 27.01.2012 - L 5 R 395/10

    Hinterbliebenenrente - Einkünfte - anrechnungsfreier Zeitraum - Bescheid mit …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23
    Es ist fraglich, ob ein Nichtjurist und Laie bei einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen überhaupt in der Lage ist zu begreifen, dass das Hinzutreten einer (neuen) Rente zu melden ist, eine Veränderung in der bisherigen Rente aber nicht (…a.A. [eindeutig erkennbare Formulierung] LSG Hessen, 30.01.2015, L 5 R 390/12, Rn. 61, juris; wie hier: LSG Hessen, 27.01.2012, L 5 R 395/10, Rn. 62, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2024 - L 12 R 98/22

    Witwerrente; Rückforderung einer Witwerrente

    Die objektive Beweislast für ihr Vorliegen liegt dabei nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen beim Versicherungsträger, der hierauf seine Aufhebungsentscheidung stützt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023 - L 11 R 103/23 - BeckRS 2023, S. 1406 Rn. 22;… Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 31).

    Ob ihre Hinweise auch einen Passus des Inhalts enthielten, dass sich die Meldung von Veränderungen bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erübrige, hat sich dagegen nicht klären lassen (zu derartigen - "Verwirrung" stiftenden - Hinweisen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 2; 25 f.).

    Insbesondere kann er nicht ohne Weiteres erkennen, dass er seine Mitteilung nicht nur an die zuständige juristische Person adressieren muss, sondern an deren intern zuständige Stelle unter Nennung der jeweiligen Versicherungsnummer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 26;… Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 32, 34; vgl. BSG…, Urteil vom 12.2.1980, a.a.O., Rn. 27).

    Schon deshalb hätte er kaum beurteilen können, ob überhaupt ein Anrechnungsfall vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 27;… Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 25).

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