Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Freigrenze bei Aufwendungen für ein Firmenfitnessprogramm zugunsten der Mitarbeiter
- IWW
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter; Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm
- rechtsportal.de
Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter; Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter - Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BFH, 07.07.2020 - VI R 14/18
Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf ein Klageverfahren mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, der ebenfalls einen Firmenfitnessvertrag mit X betraf (Nds. FG 14 K 206/16, nachgehend BFH VI R 14/18).Mit Urteil vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BStBl. II 2021, 232 stellte der BFH klar, dass den Mitarbeitern durch die bloße Aushändigung der ausgedruckten Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises den Mitarbeitern noch kein geldwerter Vorteil zufließe, da diese Papiere keinen verbrieften Anspruch gegen den Anbieter auf Nutzung der Anlagen beinhalteten.
Wie der BFH in der Entscheidung VI R 14/18 ausgeführt habe, sei eine identische oder gleichartige Dienstleistung, wie sie die Klägerin ihren Arbeitnehmern mit den Trainingsberechtigungen verbilligt zugewandt habe, fremden Endverbrauchern am Markt durch den Fitnessanbieter überhaupt nicht angeboten worden.
Handelt es sich - wie bei den Firmenfitnessprogrammen von X - um ein Angebot, dass sich ausschließlich an Arbeitgeber richtet und welches Arbeitnehmer als Endkunden nicht in Anspruch nehmen können, so hält es der BFH in dem Urteil vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BStBl. II 2021, 232 für nicht zu beanstanden, wenn der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten bemessen wird, die der Arbeitgeber für die Erlangung des Vorteils aufzuwenden hat.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass einige Angaben zum Sachverhalt in dem BFH Urteil vom 7. Juli 2020 VI R 14/18 BStBl. II 2021, 232 irreführend sind.
Dass für den BFH nur der Preis je Lizenz, nicht aber die Aufwendungen des Arbeitgebers je Mitarbeiter relevant sind, kann der Entscheidung vom 7. Juli 2020 VI R 14/18 zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht entnommen werden, denn in diesem Falle würde sich der BFH in Widerspruch zu seinen Rechtsausführungen unter Tz. 45 setzen, nach denen ausdrücklich der Wert des auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Sachbezugs maßgeblich ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BStBl. II 2021, 232 erfüllt der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, ihren an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung der Anlagen verbilligt zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.
- BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16
Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH Urteile vom 17.6.2005 VI R 84/04, BStBl. II 2005, 795; 6.6.2018 VI R 32/16, BStBl. II 2018, 764).Der übliche Endpreis ist für die konkrete -verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (BFH Urteil vom 6. Juni 2018 VI R 32/16, BStBl. II 2018, 764).
Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (BFH Urteil vom 6. Juni 2018 VI R 32/16, BStBl. II 2018, 764).
- BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10
Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung zur Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung, wonach der Nutzungsvorteil auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat verwendet, weil er sich dennoch die Kosten (Steuern, Versicherung) für das Vorhalten eines betriebsbereiten Fahrzeugs erspart (BFH Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).
- FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Allerdings lässt sich dem Tatbestand des vorangehenden FG Urteils (Nds. FG, Urteil vom 13. März 2018, 14 K 204/16) entnehmen, dass die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben im BFH-Urteil unrichtig sind. - BFH, 17.06.2005 - VI R 84/04
Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens - Ermittlung durch Schätzung anhand von …
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH Urteile vom 17.6.2005 VI R 84/04, BStBl. II 2005, 795; 6.6.2018 VI R 32/16, BStBl. II 2018, 764). - BFH, 12.04.2007 - VI R 36/04
Rabatte - Der günstigste Preis am Markt ist der Vergleichspreis
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2024 - 3 K 10/24
Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt (BFH Urteil vom 12.4.2007 VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".