Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2026 - 6 N 33.26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 124 Abs 2 VwGO
Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens; Rügeobliegenheit des Prüflings - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
124 Abs. 2 VwGO, 16 Abs. 2; 34 Abs. 1 Satz 2; 36 Abs. 4 JAO Berlin
Erstes Staatsexamen, Staatliche Pflichtfachprüfung, Wiederholung, Verfahrensfehler, Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern, Mitwirkung von Hochschullehrern an der Klausurbewertung, Raumklima, Rügeobliegenheit, Überdenkungsentscheidung, Befangenheit des Sachbearbeiters, ...
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Erstes Examen in Berlin: Kein Anspruch auf Klausur von einem Hochschullehrer
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.11.2025 - 15 K 229.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2026 - 6 N 33.26
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59
Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2026 - 6 N 33.26
Die Gerichtskundigkeit ist ein Unterfall der Offenkundigkeit im Sinne des § 291 ZPO, wonach offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 -, BVerfGE 10, 177 ff., juris Rn. 15). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 6 N 5.23
Notenverbesserung der ersten juristischen Prüfung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2026 - 6 N 33.26
Der Senat hat zu § 36 Abs. 4 JAO Berlin, wonach Hochschullehrer an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitwirken, entschieden, es handele sich um eine programmatische Bestimmung des Prüfungsrechts (Senatsbeschluss vom 17. April 2023 - OVG 6 N 5/23 -, juris Rn. 8;… Senatsurteil vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 113 f.). - BVerwG, 30.10.1984 - 7 B 111.84
Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung im juristischen Staatsexamen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2026 - 6 N 33.26
Ein "ehrlicher" Prüfling könne für sich keine rechtlichen Ansprüche daraus herleiten, dass ein anderer Prüfling etwa die unzulängliche Aufsicht ausgenutzt und sich dadurch oder auf andere Weise einen Vorteil erschlichen habe (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - 7 B 111.84 -, juris Rn. 4).
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