Rechtsprechung
| LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Krefeld sieht es anders: Streichen der "Fenster und Außentüren von innen" ist wirksam!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Krefeld sieht es anders: Streichen der "Fenster und Außentüren von innen" ist wirksam! (IMR 2026, 348)
Verfahrensgang
- AG Krefeld, 16.10.2025 - 10 C 129/23
- AG Krefeld, 13.11.2025 - 10 C 129/23
- LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
- LG Krefeld, 03.06.2026 - 2 S 32/25
Papierfundstellen
- NZM 2026, 611
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
Die Schätzung darf jedoch nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2014, 3151). - BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11
Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für …
Auszug aus LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
Sie darf nicht mangels greifbarer Anhaltspunkte " völlig in der Luft hängen " (vgl. BGH NJW 2012, 2267). - BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel; …
Auszug aus LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09) bestimmt sich der Begriff der Schönheitsreparaturen auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind. - BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81
Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache - …
Auszug aus LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
Potenzielle Neumieter mussten dadurch erst ab Besitzverschaffung Miete entrichten (§ 535 BGB); die Kläger hatten keinen Anspruch auf Mietzins gegenüber den Neumietern, während sie diesen die Mieträume nicht überlassen konnten, weil die Beklagten diese noch nicht zurückgegeben haben (vgl. BGHZ 85, 267). - LG Hamburg, 30.11.2020 - 316 T 44/20
Wohnraummietvertrag: Unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen
Auszug aus LG Krefeld, 06.05.2026 - 2 S 32/25
Allerdings wird vereinzelt vertreten, dass die geringfügige sprachliche Abweichung der streitgegenständlichen Klausel von dem Gesetzestext (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV: " der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen "; Klausel: " der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen ") mache diese unklar, was zu deren Unwirksamkeit führe, weil sich die Formulierung " von innen " dem Wortlaut nach nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster beziehe, so dass der Mieter annehmen könne, er sei über § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinaus auch zum Streichen der Fenster von außen verpflichtet (so etwa LG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20; AG Hamburg, ZMR 2022, 972).
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