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   BGBl. 1950 S. 204   

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BGBl. 1950 S. 204 (https://dejure.org/1950,800)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 24, ausgegeben am 14.06.1950, Seite 204
  • Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen
  • vom 13.06.1950

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 13.03.1985 - 9a RVh 1/84

    Berufliche Diskriminierung - Politische Gewahrsam in der DDR -

    Ungeachtet des allgemeinen politischen Bestrebens, den ins Bundesgebiet kommenden Opfern der kommunistischen Herrschaft in der DDR durch besondere Leistungen zu helfen (Schröcker, Die öffentliche Verwaltung 1963, U55 f), knüpft das HHG rechtlich mit der auf Haftfolgen beschränkten Entschädigung an Vorläufer an, die Sozial- leistungen ebenfalls allein wegen eines Gewahrsams in diesem Sinn gewähren, und zwar an das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 16. Juni 1950 (BGBl I 204)/30. April 1952 (BGBl I 262), an das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl I 221)/17. August 1953 (BGBl I 931) und an das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 30. Januar 195N (BGBl I 5; vgl dazu BVerwGE 13, 228, 231 ff; MZ, 279, 285, 291; Buchholz "51.29, Schornsteinfeger Nr. 19; Recht in Ost und West 1960, 203; Zeitschrift für Beamtenrecht 1962, 86).
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 130/65
    Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 220 Dezember 1956 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 250 März 1957? mit dem der Anspruch auf Verschollenheitsrente (@ 52 BVG und auf Leistungen nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 150 Juni 1950 (BGBl I 204) abgelehnt worden isto Das LSG hat die Rechtsauffassung vertreten, daß die Klägerin Anspruch auf Rente\nach @ 52 BVG gehabt habe, weil ihr Ehemann verschollen und sein Ableben höchstwahrscheinlich durch kriegsbedingte Umstände eingetreten sei" Diese "Rechtslage sei nicht dadurch anders geworden9 daß durd1 den Beschluß des AG Witten vom 5° Oktober 1959 der Ehemann der Klägerin für tot erklärt und - schematisch - als Zeitpunkt des Todes der 310 Dezember 1945 festgestellt worden sei° Mit diesen Ausführungen hat das LSG den Zusammenhang verkannt, der zwischen der Versorgung wegen Verschollenheit nach 5 52 BVG und der Gewährung von Hinterbliebenenversorguhg gemäß 5 38 BVG? insbesondere nach erfolgter Todeserklärung"bestehto Nach 5 52 BVG wird den Hinterbliebenen, denen eine Rente zustehen würde9 diese "schon vor der Todeserklärung gewährt"9 wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist° Bei dem Anspruch auf Rente wegen Verschollenheit handelt es sich danach nicht um einen zeitlich unbegrenzten, von der Hinterbliebenenversorgung dauernd losgelösten selbständigen Anspruch? also nicht um eine Völlig andere Art der Versorgung? sondern um die Gewährung von Hinterbliebenenrente unter erleichterten Voraussetzungen für die Zeit" in der wegen Verschollenheit des Beschädigten noch nicht von seinem Ableben ausgegangen werden kenne Anstelle des nach @ 38 BVG erforderlichen Nachweises des Todes des Beschädigten durch eine Schädigung genügt hier nach 5 52 BVG bis zur Feststellung des Todes oder dem Erlaß der Todeserklärung der Nachweis der Verschollenheit (als Folge einer Schädigung)o Die Rente wegen Verschollenheit ist 11.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 38/64

    Verschleppung - Unterhaltsbeihilfe - Anspruch der Angehörigen - Erlöschen der

    Da das UBG in der ersten Fassung vom 13. Juni 1950 (BGBl I 204) kurz vor dem mit Rückwirkung zum 1. April 1950 erlassenen HkG vom 19. Juni 1950 (EUR 29) ergangen ist, und dieses Gesetz als Heimkehrer die Deutschen bezeichnet, die innerhalb der in © 1 HkG bestimmten Frist nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam ihren Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, läge die Annahme nahe, daß das UBG an den im HkG vorausgesetzten Begriff der Heimkehr anknüpft° In diesem Sinne könnten @ 5 UBG nicht Kriegsgefangene,.
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