Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 215 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 31.03.1951, Seite 215
- Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
- vom 29.03.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67
Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Gewährung einer Wehrdienstausnahme für …
Der Beigeladene, kann den Anspruch, vom Wehrdienst befreit zu werden, weder im allgemeinen darauf stützen, daß sein Vater, der mit seiner Mutter nicht verheiratet war, im Kriege gefallen ist, noch im besonderen darauf, daß beide voraussichtlich geheiratet hätten, wenn sein Vater nicht gefallen wäre, noch schließlich darauf, seine Mutter hätte im Sinne des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) voraussichtlich noch den Ausspruch der nachträglichen Eheschließung erreicht, wenn sie nicht ebenfalls verstorben wäre.Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb.
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67
Rechtsmittel
Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb. - BSG, 24.04.1991 - 9a RVg 2/90
Keine Witwenversorgung bei Verlust des Verlobten durch eine Gewalttat
Kriegsbräute konnten allerdings die Stellung einer versorgungsrechtlichen Witwe erlangen, wenn während des Krieges nach dem wehrdienstbedingten Tod ihres Verlobten ein Standesbeamter ausgesprochen hatte, daß die Ehe geschlossen sei (Gesetz vom 29. März 1951 - BGBl I 215 - dazu BSG SozR Nr. 8 zu § 89 BVG); das kommt für Opfer von Gewalttaten nicht in Frage.
- BVerwG, 03.11.1976 - 8 C 97.75
Vertriebener - Nichtdeutscher Ehegatte
Dies ist geschehen bei rassisch Verfolgten (Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 [BGBl. I S. 226]; vgl. dazu BTDrucks. 11/2033), bei Verlobten von Gefallenen (Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]; Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG III C 21.74 - [Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 101]); bei Nottrauungen (Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 [BGBl. I S. 778]). - BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 42.73
Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Anfechtung eines Musterungsbescheides - …
Dasselbe gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215). - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 198.67
Befreiung und die Zurückstellung vom Wehrdienst - Anwendungsbereich des § 11 Abs. …
Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 204.67
Antrag auf Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Befreiung von …
Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb. - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 75/56
Freie Ehe rassisch Verfolgter
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 4 des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I, 215) hergeleitet werden. - BGH, 15.01.1958 - IV ZR 273/57
Rechtsmittel
Wird dem überlebenden Teil einer nachträglich mit Rechtswirkungen versehenen eheartigen Verbindung durch Staatsakt nicht die volle Stellung eines Ehegatten eingeräumt, so widerspricht dies weder den guten Sitten noch dem Zweck eines deutschen Gesetzes (vgl. auch das Bundesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I, 215)). - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 194.67
Voraussetzungen einer Befreiung vom Wehrdienst - Gewährung einer …
Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb. - BVerwG, 28.10.1966 - VII C 11.66
Außerehelicher Vater als Elternteil - Möglichkeit der postmortalen Eheschließung …
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 193.67
Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst - Anforderungen einer Befreiung vom …