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   BGBl. I 1951 S. 63   

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BGBl. I 1951 S. 63 (https://dejure.org/1951,2424)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 16.01.1951, Seite 63
  • Bekanntmachung des Wortlauts des Verschollenheitsgesetzes
  • vom 15.01.1951

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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 82.67

    Rechtsmittel

    Dem Fall seines Todes steht es gleich, wenn der Ehegatte für tot erklärt worden ist nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes - VerschG - in der Fassung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63).
  • BVerwG, 16.01.1964 - II C 29.61

    Anspruch der Kinder eines vermissten Soldaten auf Waisengeld nach dem Gesetz zur

    Ist der Beamte verschollen, ist also ungewiß, ob er noch lebt oder ob er gestorben ist, so kann er nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) - VerschG - gerichtlich für tot erklärt werden.
  • BVerwG, 11.06.1963 - II C 29.61

    Zeitpunkt der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung bei Feststellung des Todes

    Ist der Beamte verschollen, ist also ungewiß, ob er noch lebt oder ob er gestorbenen ist, so kann er nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) - VerschG - gerichtlich für tot erklärt werden.
  • BVerwG, 08.02.1960 - III C 149.59

    Rechtsmittel

    Das geschah in der Weise, daß ein Zuzug zu einem Schwiegerkind nur dann als Zusammenführung der Familie gelten sollte, wenn leibliche Kinder in dem Familienverband nicht mehr vorhanden waren, sei es, daß sie verstorben waren oder verschollen, d.h., daß ihr Aufenthalt ohne Nachricht über Leben oder Tod während längerer Zeit unbekannt war (§ 1 des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 63]).
  • BVerwG, 13.11.1959 - IV C 144.57

    Rechtsmittel

    Ebensowenig greift eine gesetzliche Lebensvermutung auf diesen Zeitpunkt Platz, denn für den Ehemann gilt eine solche Vermutung nur bis zum 31. Dezember 1945 (§§ 10, 9 Abs. 2 a des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 63] - VerschG - in Verbindung mit Artikel 2, §§ 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 59]).
  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 48.56

    Rechtsmittel

    Es kann dahinstehen, ob der Kriegssachschaden an dem Friseurgeschäft den Beigeladenen bereits unmittelbar als Inhaber dieses Geschäfts betroffen hat; das wäre der Fall, wenn der Tod von Mutter und Bruder noch vor der Vernichtung des Geschäfts eingetreten sein sollte, so daß der Beigeladene das Geschäft noch vor seiner Vernichtung geerbt hätte, oder wenn in Erweiterung des Gedenkens des § 11 des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) - früher des § 20 BGB - die Gleichzeitigkeit der Todesfälle und der Sachvernichtung anzunehmen wäre, so daß der Beigeladene das Geschäft gleichzeitig geerbt und verloren hätte.
  • BVerwG, 19.11.1959 - V C 88.58

    Rechtsmittel

    Seine Ausführungen richten sich dagegen, daß das Gericht die aus § 9 des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) sich ergebende Vermutung über den Todestag des vermißten Sohnes ohne weiteres beachtet hat.
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 130/65
    Soweit das LSG den Anspruch auf Verschollenheits- bzw° Witwenrente nach @@38" 52 BVG bejaht hat, hat es die rechtsgestaltende Wirkung verkannt, die nach den 55 9 Abs° 1, 10 des VerschG idF vom 15" Januar 1951 (BGBl I 63) der Todeserklärung auch dann zukommt, wenn der Zeitpunkt des Todes schematisch nach Art° 2 5 2 Abs" 3 Satz 1 Verschâ- ndG vom 150 Januar 1951 (BGBl I 59) auf das Ende des Jahres 1945 festgestellt ist" Nach den 55 9 Abs" 19 10 VerschG begründet die Todeserklärung die Vermutung, daß der Verschollene zu dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben istund daß er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat° Die Vermutung wirkt für und gegen jedermann; sie bindet alle Behörden, insbesondere auch die Versorgungsverwaltung" und ist weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht beschränkt.
  • BGH, 13.07.1953 - IV ZB 11/53

    Rechtsmittel

    Mit Antrag vom 6. April 1951 haben die Antragsteller unter Berufung auf Art. 2 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 - Bundesgesetzbl I S 63 - (VerschÄndG) beantragt, den Zeitpunkt des Todes der Thekla Z. auf den 1. Januar 1941 zu ändern.
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