Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 979 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 22.12.1951, Seite 979
- Viertes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes
- vom 20.12.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 6/64
Rechtsmittel
Wie sich durch einen Umkehrschluß aus § 1 Nr. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1951 (BGBl. I S. 979) ergibt, ist auf die bis zum 31. Dezember 1951 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldungen auch heute noch die Vorschrift des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S. 175) anzuwenden, nach der die Erteilung des Patentes ohne Sachprüfung zu beschließen ist, wenn die gegen die Patentanmeldung erhobenen Einsprüche - sei es in erster Instanz (Einspruchsverfahren), sei es in zweiter Instanz (Beschwerdeverfahren) - sämtlich zurückgenommen worden. - BGH, 26.10.1962 - I ZB 3/62
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat sodann darauf hingewiesen, daß nach dem Patentgesetz auf eine angemeldete Erfindung ein Patent an sich nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfindung als neu anzusehen und ihr sowohl technischer Fortschritt als auch Erfindungshöhe beizumessen sei, daß aber die nach dem Patentgesetz von Amts wegen bereits vor der Bekanntmachung der Anmeldung durchzuführende Neuheitsprüfung nach den Vorschriften des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S. 175) und von 20. Dezember 1951 (BGBl. I S. 979) gegenüber allen vor dem 31. Dezember 1951 eingegangenen Patentanmeldungen nicht stattfinde, daß nach § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes das Patent nur auf einen nach der Bekanntmachung der Anmeldung eingelegten begründeten Einspruch zu versagen sei, und daß, wenn der Einspruch wieder zurückgenommen werde, das Patentamt die Erteilung des Patents - ohne Prüfung - zu beschließen habe. - BGH, 26.10.1962 - I ZB 8/62
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat sodann darauf hingewiesen, daß nach dem Patentgesetz auf eine angemeldete Erfindung ein Patent an sich nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfindung als neu anzusehen und ihr sowohl technischer Fortschritt als auch Erfindungshöhe beizumessen seien, daß aber die nach dem Patentgesetz von Amts wegen bereits vor der Bekanntmachung der Anmeldung durchzuführende Neuheitsprüfung nach den Vorschriften des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S. 175) und vom 20. Dezember 1951 (BGBl. I S. 979) gegenüber allen vor dem 31. Dezember 1951 eingegangenen Patentanmeldungen nicht stattfinde, daß nach § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes das Patent nur auf einen nach der Bekanntmachung der Anmeldung eingelegten begründeten Einspruch zu versagen sei, und daß, wenn der Einspruch wieder zurückgenommen werde, das Patentamt die Erteilung des Patents - ohne Prüfung - zu beschließen habe.