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   BGBl. I 1951 S. 969   

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BGBl. I 1951 S. 969 (https://dejure.org/1951,2430)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 19.12.1951, Seite 969
  • Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • vom 17.12.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Die in § 6 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) - Außenhandelstellengesetz - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) - Gebührengesetz - und in Verbindung mit der Gebührenordnung vom 22. August 1955 (Bundesanz. Nr. 163) in der Fassung vom 19. Dezember 1956 (Bundesanz. Nr. 249) geregelte Verpflichtung und Berechtigung der Außenhandelsstelle, für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen Gebühren zu erheben, könnte entfallen, wenn die Erteilung der Einfuhrbewilligungen wegen Verfassungswidrigkeit ihrer Rechtsgrundlage unzulässig wäre.
  • BVerwG, 27.06.1957 - I A 13.55

    Rechtsmittel

    Dies führte zu einem Eingriff des Gesetzgebers (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode 1949, Drucksachen Nr. 2448 und Nr. 2798; Ausführungen des Abgeordneten Kriedemann in der 176. Sitzung am 22. November 1951, Stenographische Berichte Bd. 9 S. 7269) und zu dem Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969).

    Einen Anhalt dafür, welche Gebühren gerechtfertigt waren, bietet das bereits erwähnte Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969).

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Nach § 6 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) regelt sich die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle nach dem Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) - Gebührengesetz -.
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII A 2.57

    Rechtsmittel

    In dem Grundurteil ist ferner erwähnt, als Anhalt für die Bemessung der Gebühren könne das Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) mit der Gebührenordnung vom 13. Februar 1952 (BAnz. Nr. 33 vom 16. Februar 1952 und Nr. 35 vom 20. Februar 1952) herangezogen werden.
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 101.61

    Rechtmäßigkeit der Bemessung der Gebühren für die Erteilung unbegrenzer

    Der erkennende Senat hat dazu in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - eingehend dargelegt, daß die Außenhandelsstelle auch nach Beendigung des Besatzungsregimes berechtigt und verpflichtet war, nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandels stelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) - Gebührengesetz - und der jeweils in Betracht kommenden Gebührenordnung für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen Gebühren zu erheben.
  • BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65

    Erhebung von Einfuhrgebühren durch die Einfuhrstelle und Vorratsstelle zur

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 246 [251]) zu der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969).
  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 125.62

    Rechtsmittel

    Das im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) enthaltene Kostendeckungsprinzip werde auch durch einen tatsächlich erzielten erheblichen Gebührenüberschuß nicht ohne weiteres verletzt und besage nicht, daß Gebührenüberschüsse aus den Vorjahren zur Deckung künftig entstehender Verwaltungskosten herangezogen werden müßten.
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 108.61

    Gebührenerhebung durch die Außenhandelsstelle für nicht beantragte

    Die Berechtigung zur Erhebung der Gebühr für die streitige Einfuhrbewilligung beurteilt sich nach § 6 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) in Verbindung mit dem Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) - Gebührengesetz - und in Verbindung mit der Gebührenordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 22. August 1955 (Bundesanz. Nr. 163) - Gebührenordnung - und des Art. 1 Nr. 2 und Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Gebünrenordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 19. Dezember 1956 (Bundesanz. Nr. 249).
  • BVerwG, 06.07.1962 - VII C 24.61

    Rechtsmittel

    Die Außenhandelsstelle ist nach § 6 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) berechtigt, Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit im Ein- und Ausfuhrverfahren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung zu erheben.
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 5.61

    Rechtsmittel

    Die Erhebung der Gebühr für die der Klägerin erteilte Einfuhrbewilligung beurteilt sich nach § 6 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) - Gebührengesetz - in Verbindung mit der Gebührenordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 22. August 1955 (Bundesanz. Nr. 163) - Gebührenordnung - und der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1956 (Bundesanz. Nr. 249).
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 109.61

    Gebühr für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung durch die Außenhandelsstelle

  • BVerwG, 06.07.1962 - VII C 9.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 184.60
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 3.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 4.61

    Rechtsmittel

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