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   BGBl. I 1953 S. 1047   

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BGBl. I 1953 S. 1047 (https://dejure.org/1953,4083)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 29.08.1953, Seite 1047
  • Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
  • vom 25.08.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Der Kläger M... kann sich nicht auf § 24 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) - 1. WBauG 1950 - = § 43 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953(BGBl. I S. 1047) - 1. WBauG 1953 - berufen.
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 52/77

    Klage auf zusätzliche Leistungen infolge Überlassen von geförderten Wohnungen an

    Dieses beschränkt seine Anwendbarkeit in seiner Fassung vom 25. August 1953 (BGBl I 1047) - I. WoBauG (1953) - gemäß seinem § 50 Abs. 1 auf Wohnungen, die seit dem 1. Januar 1950 bezugsfertig geworden sind.

    Dabei ist die Begriffsbestimmung der "öffentlichen Mittel" aus § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl I 1047) zu entnehmen.

  • BFH, 17.10.1962 - II 203/60 U

    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Eigenheim bei teilweise

    Unter Aufhebung des Erlasses vom 8. August 1940 erklärt er sich einverstanden, daß der Begriff des Eigenheims auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl I S. 1047, BStBl 1953 I S. 616) angewendet werde.

    Zu der Frage, in welchem Umfange in Familienheimen Räume enthalten sein können, die zu anderen als Wohnzwecken bestimmt sind, ist weder im § 20 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl 1950 I S. 83) in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl 1953 I S. 1047) noch im § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl 1956 I S. 523) Stellung genommen worden.

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