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   BGBl. I 1955 S. 866   

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BGBl. I 1955 S. 866 (https://dejure.org/1955,4956)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.12.1955, Seite 866
  • Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes
  • vom 25.12.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.05.1959 - VIII ZR 43/58
    Auch sei die Erklärung des Klägers durch das Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 25. Dezember 1955 (BGBl. I 866) überholt gewesen.
  • BSG, 19.06.1980 - 7 RAr 65/79

    Anspruch des Klägers auf Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2a ist unstreitig -

    Zur vergleichbaren Vorschrift des @ 148 Nr. 4 SGG hat das BSG entschieden, ein Streit um.die Höhe der Ausgleichsrente liege vor, wenn es darum gehe, ob ein Schwerbeschädigter, der Ausgleichsrente bezieht, Anspruch auf erhöhte Ausgleichsrente nach 5 52 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) idF vom 7. August 1955 (BGBl I 866) habe (BSGE 8, 79, 80).
  • BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62

    Versorgungsrechtlicher Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung wegen

    2") Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in der Sache selbst davon ab, ob der versorgungsrechtliche Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Gewährung von Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, dann entfällt, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte des Schwerbeschädigten gegenüber seiner Krankenkasse einen An5pruch auf Familienkrankenpflege hat" Gegenstand des Rechtsstreits sind die Kosten einer Heilbehandlung, die von der Versorgungsverwaltung in den Jahren 1956 und 1957 durchgeführt worden ist, Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind, soweit es sich um Maßnahmen der Versorgungsbehörde handelt, die Vorschriften des BVG in der Fassung vom 7° August 1955 (BGBl I 866)° Die Voraussetzungen der im Rahmen der Versorgung zu gewährenden Heilbehandlung sind in 5 10 dieses Gesetzes geregelt, Während grundsätzlich nur ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen der Schädigung besteht, erhalten Schwerbeschädigte auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Heilbehandlung (@ lo Abs" 5 Satz 1 BVG aF)° Die Leistungen nach @ 10 Abs" 5 Sätze 1 bis 3 BVG werden jedoch nicht gewährt, "wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann"° Unter welchen Voraussetzungen die Krankenbehandlung als sichergestellt angesehen werden kann, ist in der hier maßgébenden Fassung des BVG nicht gesagt° Von einer Sicherstellung der Krankenbehandlung, die der Gewährung der Heilbehandlung nach @ 10 Abs, 5 Satz 5 BVG aF entgegensteht, kann grundsätzlich nur ge- Spr00hen werden, wenn der Schwerbeschädigte selbst einen Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung nach anderen gesetzlichen Vorschriften hat oder wenn er auf Grund seiner wirt« schaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Krankenbehandlung selbst zu tragen, Von diesem Grundsatz gehen auch die Verwaltungsvorschriften idF vom 310 August 1955 (BAnz° Nr° 170 vom 4" September 1955) aus" Diese zur Durchführung des BVG erlassenen Bestimmungen enthalten zwar keine "authentische Auslegung" der gesetzlichen Vorschriften, sondern gehen die Meinung der Verwaltung über die Auslegung des Gesetzes wieder (vgl° BSG 6, 175; 6, 252); als gewichtige, wenn auch nicht bindende Meinung auch.
  • BGH, 17.10.1956 - V ZR 45/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger Mieter von Räumen gewesen sei, die er überwiegend für seinen Handwerksbetrieb genutzt habe und die daher den Vorschriften des Geschäftsraummietengesetzes - GRMG - vom 25. Juni 1952 (BGBl. I, 338) - jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 26. Dezember 1954 (BGBl. I, 503), des § 36 des Ersten Bundesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (BGBl. I, 458), des Gesetzes vom 25. Dezember 1955 (BGBl. I, 866) und des Gesetzes vom 28. März 1956 (BGBl. I, 159) - unterlegen hätten.
  • BSG, 30.08.1956 - 8 RV 247/55
    Bei der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Witwenabfinduhg nach 5 44 BVG zusteht, hatte der Senat zunächst zu prüfen, ob die Entscheidung nach der ursprünglichen Fassung des BVG vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791) oder nach der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1955 (BGBl. I S. 866) zu erfolgen hat.
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