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   BGBl. I 1956 S. 507   

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BGBl. I 1956 S. 507 (https://dejure.org/1956,4669)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 20.06.1956, Seite 507
  • Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
  • vom 14.06.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) in der Fassung des § 11 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1074) und des § 26 des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz) vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285) ist mit Artikel 120 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

    Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) - Tilgungsgesetz (TilgG) - war offen, ob und wie die Ausgleichsforderungen zu tilgen sind.

    Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig.

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Die Ausgleichsforderungen werden mit 3% verzinst und nach Maßgabe des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) seit dem 1. Januar 1956 mit 1% jährlich - also in einem Tilgungszeitraum von etwa 47 Jahren - getilgt.
  • BFH, 24.06.1960 - III 61/58 S

    Ausgleichsforderungen als mit dem Nennwert anzusetzende Kapitalforderungen

    Ihre Tilgung sei erst durch das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl 1956 I S 507) geregelt worden.
  • BVerwG, 25.09.1969 - I C 12.65

    Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens -

    Bevor der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305), der das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) - Tilgungsgesetz - für nichtig erklärte, die von den Ländern geforderte Klarheit brachte, daß die Tilgung der von den Ländern gewährten Ausgleichsforderungen Aufgabe des Bundes nach Art. 120 GG sei, haben sich die Länder mit Nachdruck dagegen zur Wehr gesetzt, daß ihnen durch eine bundesgesetzliche Regelung über die.
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