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   BGBl. I 1957 S. 809   

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BGBl. I 1957 S. 809 (https://dejure.org/1957,5001)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 02.08.1957, Seite 809
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)
  • vom 26.07.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (152)

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Insbesondere wurden durch das Achte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) die Entscheidungen über die Erfüllung (nicht über die Zuerkennung) von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratsentschädigung der Regelung der §§ 345, 346 LAG unterstellt.
  • BVerfG, 04.04.1962 - 2 BvL 9/60

    Verfassungswirdigkeit des Erstatungsausschlusses in Verfahren nach dem KgfEG

    Es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er für das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht die gleichen Folgerungen ziehen wolle, die er inzwischen für das Lastenausgleichsrecht durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) mit der Änderung des § 334 LAG gezogen habe.

    Nur diese Überlegungen und nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken hätten dazu geführt, daß § 334 Abs. 4 LAG durch das Achte Gesetz zur Änderung des LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) folgende Fassung erhalten habe:.

    Seit dem Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) gelten jedoch in Lastenausgleichssachen für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften, während die Kosten einer Vertretung vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei diesen gebildeten Ausschüsse stets der Antragsteller trägt.

  • BVerwG, 19.12.1962 - IV C 328.60

    Rechtsmittel

    Die Meinung, daß die Sonderregelung der Vorschrift des § 284 Abs. 2 LAG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - für aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche eindeutig eine Schadensfeststellung und damit eine Hauptentschädigung ausschließe, erscheint unzutreffend.
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