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   BGBl. I 1958 S. 414   

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BGBl. I 1958 S. 414 (https://dejure.org/1958,5126)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 28.06.1958, Seite 414
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
  • vom 25.06.1958

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

    So ist beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 145 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 559), nach § 3 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (BGBl S. 843) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1958 (BGBl I S. 414) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (KgfEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl I S. 506) von der Entschädigung ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat.
  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

    Diplomatische Klauseln waren zur Zeit der Einfügung der hier zur Prüfung gestellten Norm nämlich auch enthalten in § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137), in § 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der Fassung vom 25. Juni 1958 (BGBl. I S. 414) sowie in § 44 a Abs. 3 und § 45 des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809).
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 131.65

    Zurückstellung von Ausgleichsleistungen an Bewohner von Ostvertreibungsgebieten -

    Es wird ferner einmal auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt wie in dem von der Revision zitierten § 4 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und in § 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der Fassung vom 25. Juni 1958 (BGBl. I S. 414); ein anderes Mal kommt es auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag an, wie den 31. Dezember 1952 in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV, oder den 23. Mai 1949 in § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) - BWGöD(Ausland) -.
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