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   BGBl. I 1959 S. 187   

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BGBl. I 1959 S. 187 (https://dejure.org/1959,7029)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 04.04.1959, Seite 187
  • Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes
  • vom 01.04.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 27.11.1974 - II 175/64

    Rentenbezüge - Hinterbliebene - Erblasser - Tod des Erblassers - Satzung -

    Zur erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung der Rentenbezüge von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers auf Grund des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187).

    Die Erwerbe des Anspruchs auf Weiterzahlung von fünf Monatsgehältern und des Anspruchs auf eine Versicherungsrente waren entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 16 des Erbschaftsteuergesetzes vom 10. September 1919 (RGBl 1919, 1543) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) -- ErbStG 1959 -- von der Erbschaftsteuer befreit.

    Die Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) selbst enthält ihn nicht.

    Bei Berücksichtigung der Entwicklungsgeschichte des Erbschaftsteuergesetzes bis zur Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) war die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 sowohl auf den Erwerb des Anspruchs auf Weiterzahlung von fünf Monatsgehältern als auch auf den Anfall der Versicherungsrente zwingend geboten.

    d) Griff demnach die § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG 1925/1931 für den vorliegenden Fallbereich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 1056) ein, ist es ohne Belang, daß § 22 des Erbschaftsteuergesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I 1951, 759) eine neue -- inhaltlich aber nicht wesentlich verschiedene -- Fassung erhalten hat, die im Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) -- hinsichtlich des Absatzes 1 unverändert -- als § 23 erscheint.

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Für die erbschaftsteuerliche Beurteilung der Hinterbliebenenbezüge der Beschwerdeführerin ist von dem Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl I S. 187) - im folgenden ErbStG 1959 - auszugehen.
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    a) Die Belastung eines Vermögenserwerbs berücksichtigte der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I S. 187) - ErbStG 1959 - durch § 31 Abs. 1:.
  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 bis 4 des im Ausgangsverfahren anwendbaren Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 [RGBl I S. 320] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 [BGBl I S. 187, berichtigt S. 667] -- ErbStG 1959 --).

    ob die durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I S. 759) als § 22 Abs. 1 in das Erbschaftsteuergesetz eingefügte Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I S. 187) am 25. August 1966 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig war.

    Bis zur Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes am 1. April 1959 (BGBl I S. 187) wurde die Bestimmung in der Paragraphenfolge als § 22 ErbStG geführt.

  • BFH, 07.04.1976 - II R 87/70

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als

    Auf den Vorlagebeschluß des BFH vom 18. Dezember 1972 II R 87--89/70 (BFHE 108, 393, BStBl II 1973, 329) hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. Februar 1976 -- 1 BvL 8/73 -- (BStBl II 1976, 311) erkannt: "§ 23 Absatz 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl I 1965, 1861) war mit dem Grundgesetz vereinbar" .

    Die angefochtenen Urteile verletzen §§ 3 und 23 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) durch Nichtanwendung des § 133 des BGB.

  • BFH, 16.03.1977 - II R 11/69

    Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes -

    Der Erwerb der Beigeladenen als Miterbin unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) der Erbschaftsteuer mit dem gesamten Vermögensanfall (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959).
  • BFH, 22.12.1976 - II R 58/67

    Gesellschaftsvertrag - Kommanditgesellschaft - Tod des persönlich haftenden

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vom 10. September 1919 (RGBl 1919, 1543) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) unterlag der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen "der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines von dem Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird".
  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 156/80

    Anspruch auf Auszahlung eines Erbschaftsteuerversicherungsbetrages - Einigung

    Abgesehen davon habe die entsprechende Bestimmung in den Versicherungsverträgen ersichtlich nur dem Zweck gedient, durch die unmittelbare Überweisung vom Versicherungsunternehmen an das Finanzamt die zweimonatige Frist des § 19 Abs. 2 ErbStG in der Fassung vom 1.4.1959 (BGBl I 187) einzuhalten und damit den Steuervorteil für die Versicherungssummen zu wahren.

    Die genannte Entscheidung ist zwar noch zu § 18 a Abs. 1 ErbStG i.d. Fassung vom 23.7.1953 (BGBl I 687) = § 19 i.d. Fassung vom 1.4.1959 (BGBl I 187) ergangen.

  • BFH, 03.10.1984 - II R 194/82

    Schenkungsteuer - Schenkungsteuerbarer Erwerb - Wertpapiere - Festverzinsliche

    Besteuerungsgrund ist eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG - i. d. F. vom 1. April 1959, BGBl I, 187, §§ 518, 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 K 58/96

    Errechnung des Freibetrages eines Nacherben nach dem Tod des Vorerben;

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  • BFH, 11.10.1978 - II R 142/72

    Einlagenrückzahlungsforderung - Schenkung - Grundstücksmiteigentumsanteil

  • BFH, 13.04.1977 - II R 162/71

    Schenkung von Grundvermögen - Übernahme der Lasten durch Beschenkten -

  • BFH, 20.02.1976 - III R 35/73

    Erhebung der Vermögensteuer - Grundlage der Erhebung - Einheitswerte des

  • BFH, 26.06.1963 - II 196/61 U

    Voraussetzugen der Anrechnung der auf ein ausländisches Vermächtnis entfallenden

  • BFH, 27.04.1977 - II R 131/71

    Wohngebäude - Geschäftsgebäude - Errichtung auf eigenem Grund und Boden -

  • BFH, 04.03.1964 - II 41/60 U

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen

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