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   BGBl. II 1961 S. 1055   

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BGBl. II 1961 S. 1055 (https://dejure.org/1961,5841)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 40, ausgegeben am 05.08.1961, Seite 1055
  • Gesetz zu den Übereinkommen vom 27. September 1956, 26. September 1957 und 4. September 1958 über das Personenstands- und Namensrecht
  • vom 01.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 12.12.1995 - 5 RJ 26/94

    Geburtsdatum als anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von

    Eine erhöhte Beweiskraft erlangen ausländische Personenstandsunterlagen auch nicht über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl II 1961, 1055; für die Bundesrepublik in Kraft ab 23. Dezember 1961 - BGBl II 1962, 42) oder über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregister) vom 10. September 1964 (BGBl II 1969, 445 und 446, in Kraft ab 25. Juli 1969 - BGBl II 1969, 2054).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Das von der Bundesrepublik Deutschland, am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen, das durch Bundesgesetz vom 1. August 1961 (BGBl. II S. 1055 [1076]) innerdeutsches Recht geworden ist, steht dem nicht entgegen; denn dieses Abkommen selbst stellt in seinem Artikel 3 eigenen Staatsangehörigen Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich und nimmt damit die bei einem Flüchtling mögliche ausländische Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 1 A 2 des Genfer Flüchtlingsabkommens, BGBl. 1953 II S. 559 [561]) in Kauf.
  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 16/92

    Ausländer - Änderung des Geburtsdatums - Vergabe einer neuen Versicherungsnummer

    In bezug auf das Übereinkommen vom 27. September 1956, das aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1961 (BGBl II 1055) in der Bundesrepublik Deutschland gilt, hätte selbst ein nach diesem Übereinkommen erteilter Auszug aus dem.
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 47/93

    Pflicht zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer (VNr) mit geändertem

    Nach Art. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (vgl das Gesetz vom 1. August 1961, BGBl II S 1055), an dem auch die Türkische Republik beteiligt ist, haben allerdings die nach den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellten Auszüge die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    Dies schließt nach Art. 1 und 2 des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch der Türkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) die Bewilligung einer Namensänderung durch die inländische Behörde nach deutschem Recht nicht aus.
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 47/93

    Ansprüche auf einmalige Leistungen oder auf wiederkehrende Leistungen -

    Nach Art. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (vgl das Gesetz vom 1. August 1961, BGBl II S 1055), an dem auch die Türkische Republik beteiligt ist, haben die nach den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellten Auszüge die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 103.90

    Anhörung im Sichtvermerksverfahren und Verwaltungsverfahrensrecht

    Das Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl. 1961 II S. 1055) betrifft die Ausstellung von Auszügen aus Personenstandsbüchern, die in einem anderen Vertragsstaat verwendet werden sollen.
  • VG Düsseldorf, 14.08.2008 - 24 K 5069/07

    Ablehnung einer beantragten Vornamensänderung; Maßgeblichkeit deutschen Rechts im

    Dies schließt nach Art. 1 und 2 des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch der Türkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) die Bewilligung einer Namensänderung durch die inländische Behörde nach deutschem Recht nicht aus.
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Dieses Prinzip liegt dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) zugrunde; es kommt zum Ausdruck in dem internationalen Übereinkommen von Istanbul vom 4. September 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und der Türkei über die Änderung von Namen und Vornamen (BGBl. 1961 II S. 1055 [1076], 1962 II S. 45).
  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 5 Sa 40/89

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Vorruhestandsregelung nach einem

  • VG München, 05.11.2014 - M 7 K 14.2146

    Antrag von Kindeseltern auf Berichtigung eines Vornamens

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