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   BGBl. I 1961 S. 425   

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BGBl. I 1961 S. 425 (https://dejure.org/1961,4742)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 18.04.1961, Seite 425
  • Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften
  • vom 12.04.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

    Die Kläger übersehen aber, daß in § 18 HGemO eine Auseinandersetzung zwischen der aufzulösenden und der aufnehmenden Gemeinde vorgeschen ist, daß bei Eingemeindungen nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 i.d.F. vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) unterschiedliche Hebesätze festgesetzt werden können, und schließlich, daß sie nach § 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 i.d.F. vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 425) seit 1936 grundsteuerpflichtig gewesen sind, auch wenn die Aufsichtsbehörden von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben sollten.
  • BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

    Daß auch der Bundesgesetzgeber diese Vorschrift als gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG fortgeltendes Bundesrecht betrachtet, erweisen die von ihm durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 515), durch § 172 Nr. 1 b des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und durch Art. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. VII des Gesetzes zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 425) verfügten Änderungen der Bestimmung.
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