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   BGBl. I 1965 S. 577   

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BGBl. I 1965 S. 577 (https://dejure.org/1965,5653)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 06.07.1965, Seite 577
  • Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze
  • vom 30.06.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    In den Jahren 1965 und 1975 wurden die Gebührenrahmen erweitert und die Höchstsätze angehoben (Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 (BGBl. I S. 577) und Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189)).
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

    Durch das Gebührenrechts-Änderungsgesetz vom 30. Juni 1965 (BGBl I S 577) wurde der Anwendungsbereich des § 114 BRAGO auf die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit beschränkt; die für das sozialgerichtliche Verfahren nunmehr allein maßgebende Bestimmung des § 116 BRAGO blieb zunächst im wesentlichen unverändert.
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

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  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

    Die Urteilsausführungen ergeben mit ausreichender Sicherheit, daß das Berufungsgericht auf die bereits im Jahre 1962 abgeschlossene Tätigkeit des Beklagten richtig den § 118 BRAGO in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 angewandt hat (vgl. Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965, BGBl I Seite 577, 581).
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 27/70

    Enteignung von Grundstücken zur Errichtung einer Standortschießanlage; Zahlung

    Der gegenwärtige Streit, in welcher Höhe dem Beklagten Gebühren seines anwaltlichen Vertreters im Enteignungsverfahren des Landbeschaffungsgesetzes als andere entschädigungsfähige Vermögensnachteile im Sinne des § 19 LBeschG zu erstatten sind, ist unter Anwendung der Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in ihrer vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1965 (BGBl I 577) geltenden Fassung zu entscheiden.
  • BFH, 03.02.1970 - VII B 74/69

    Verhandlungsgebühr - Entscheidungen - Mündliche Verhandlung

    Diese Sonderregelung stellt sich wie die Regelung in § 35 BRAGebO (und auch wie die in § 114 Abs. 3 BRAGebO in der Fassung bis zur Änderung der BRAGebO durch das Gesetz vom 30. Juni 1965, BGBl I 1965, 577) als Ausnahme von dem nach § 31 Nr. 2 BRAGebO geltenden Grundsatz dar, daß die Verhandlungsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gewährt wird.

    Gerade deshalb war aber die Regelung in § 117 Abs. 2 BRAGebO zur damaligen Zeit in der noch jetzt bestehenden Fassung als Sonderregelung zunächst gegenüber § 114 Abs. 3 BRAGebO in der bis zur Änderung durch das Gesetz vom 30. Juni 1965 (a. a. O) geltenden Fassung und sodann gegenüber §§ 35, 114 Abs. 1 BRAGebO erforderlich, um zu gewährleisten, daß ein Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr auch im finanzgerichtlichen Verfahren erhalten konnte, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.

  • BVerwG, 02.06.1976 - VII C 33.74

    Anspruch auf Hilfeleistung - Opfer von Menschenversuchen - Verfolgtengruppe -

    Das Berufungsgericht bejaht ebenso wie die Beklagte die Subsidiarität des Kabinettsbeschlusses, die es aus dessen Wortlaut herleitet, und versteht diese Subsidiarität nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663), vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1347) und vom 30. Juni 1965 (BGBl. I S. 577) - BEG - dahin, daß die auf Grund von Ansprüchen nach diesem Gesetz gewährten Leistungen eine Hilfe nach dem Kabinettsbeschluß ausschließen.
  • BFH, 15.02.1979 - V B 28/78

    Rechtsanwalt - Honorarrechnung - Ausweisung der Umsatzsteuer - Durchlaufende

    Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob den Verwaltungserlassen schon dadurch die Grundlage entzogen ist, daß § 26 Satz 2 BRAGebO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 (BGBl I 1965, 577) anders als die im Jahre 1934 geltende Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5. Juli 1927 (RGBl I 1927, 152) eine Pauschalierungsregelung hinsichtlich der Auslagenersatzansprüche eines Rechtsanwalts für Porti usw. vorsieht.
  • OVG Niedersachsen, 10.06.1999 - 1 M 5228/98

    Eilantrag; Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Neue Angelegenheit; BRAGO

    Diese Regelung ist gerade für die Fälle eingeführt worden, in denen die tatsächlich entstandenen Postgebühren nur geringfügig sind (vgl. Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der BRAGO und anderer Gesetze, BT-Drucks. IV/2955, S. 7 zu Art. 1 Nr. 2).
  • VGH Bayern, 04.06.1992 - 14 NE 91.297

    Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch Erstattung außergerichtlicher

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  • BSG, 24.09.1981 - 9 RH(V) 4/81
  • OLG Düsseldorf, 03.06.1983 - 10 W 54/83

    Ersatz von Reisekosten

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