Gesetzgebung
| BGBl. II 1966 S. 560 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil II Nr. 33, ausgegeben am 13.07.1966, Seite 560
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte
- vom 06.07.1966
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 01.08.1996 - V R 58/94
Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische …
Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1968 - Mannheimer Akte - (in der Bekanntmachung der Neufassung des deutschen Wortlauts der in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 11. März 1969, BGBl II 1969, 598, nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1968 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966, BGBl II 1966, 560 - MA -) lautet: "Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiet der vertragenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstraßen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden.". - OLG Karlsruhe, 02.09.2024 - 22 U 2/23
Keine Erweiterung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte über die in der …
Die internationale Regelung über die Zuständigkeit in der Revidierten Mannheimer Akte (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]) enthält eine vor sonstigen nationalen Vorschriften vorrangige Sonderregelung, die inhaltlich nur durch die vertragsschließenden Staaten geändert werden könnte, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die vertragsschließenden Staaten der Akte insoweit Erweiterungen der Zuständigkeit durch Vorschriften des nationalen Rechts zulassen wollten (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt…, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]).Zweifelhaft erscheint dies deshalb, weil der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten (Art. 33 (1) und Art. 38 der Revidierten Mannheimer Akte) in der Weise nachgekommen ist, dass sie für diese Gerichte Personal und Sachmittel der nach §§ 3 Abs. 1, 5, 11 BinSchGerG gebildeten Schiffahrtsgerichte zur Verfügung stellt und diese als die vertraglichen Gerichte bestimmt hat (§ 15 Abs. 1 BinSchGerG), nichts daran ändert, dass die so gebildeten Gerichte solche sind, deren Aufgabenbereich und Kompetenz sich ausschließlich aus der Revidierten Mannheimer Akte herleitet, deren Tätigkeit mithin auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]) und eine (Um-)Qualifizierung der Rheinschiffahrtsgerichte als "normale" ordentliche Gerichtsbarkeit nicht stattgefunden hat, diese aufgrund der vertraglichen Bindung an die Revidierte Mannheimer Akte auch nicht hätte vorgenommen werden können.
- VG Köln, 19.07.2017 - 24 K 2757/17 Rn. 77 Darüber hinaus steht der Erhebung der Kulturförderabgabe vorliegend nicht entgegen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 - in der Bekanntmachung der Neufassung des deutschen Wortlauts vom 11. März 1969 (BGBl II 1969, 598) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 6. Juli 1966 (BGBl II 1966, 560; im Folgenden: Mannheimer Akte) eine Abgabe auf dem Rhein, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden darf.
- OLG Karlsruhe, 16.09.2024 - 22 U 1/23
Keine Erweiterung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte über die in der …
Zweifelhaft erscheint diese Auffassung deshalb, weil der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten (Art. 33 (1) und Art. 38 der Revidierten Mannheimer Akte) in der Weise nachgekommen ist, dass sie für diese Gerichte Personal und Sachmittel der nach § 3 Abs. 1, 5, 11 BinSchGerG gebildeten Schiffahrtsgerichte zur Verfügung stellt und diese als die vertraglichen Gerichte bestimmt hat (§ 15 Abs. 1 BinSchGerG), nichts daran ändert, dass die so gebildeten Gerichte solche sind, deren Aufgabenbereich und Kompetenz sich ausschließlich aus der Revidierten Mannheimer Akte herleitet, deren Tätigkeit mithin auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]), eine (Um-)Qualifizierung der Rheinschiffahrtsgerichte als "normale" ordentliche Gerichtsbarkeit nicht stattgefunden hat, diese aufgrund der vertraglichen Bindung an die Revidierte Mannheimer Akte auch nicht hätte vorgenommen werden können. - BGH, 09.12.1971 - II ZR 60/69
Hafengeld in Stromhäfen am Rhein
Allerdings heißt es in § 14 Abs. 2 BinnSchVerfG, daß nur die in Art. 34 MA (und seit der Neufassung des § 14 Abs. 2 BinnSchVerfG durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 - BGBl. II 560 "nur die in Art. 34 und 34 bis " MA) bezeichneten "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" und Strafsachen Rheinschiffahrtssachen sind. - OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.1995 - 6 A 10833/94 Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Bedeutung als Rechtsquelle der Mannheimer Akte bzw. dem (Zustimmungs-)Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte (BGBl. II 1966, 560) beizumessen ist; denn das Übereinkommen steht der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags von Betreibern einer Fahrgastschiffahrt auf einem der Nebenflüsse des Rheins nach seinem Regelungsinhalt von vornherein nicht entgegen.
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