Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1432 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 01.09.1969, Seite 1432
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
- vom 28.08.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.Auch § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes ist zulässiger Verfahrensgegenstand, obwohl die inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) Gegenstand des Verfahrens 2 BvF 1/83 gewesen ist.
Nachdem die Spreizung der Gemeindegrößenklassen 1959 auf die bis heute geltenden Prozentsätze mit der Begründung abgeschwächt worden war, daß der Finanzbedarf von Stadt und Land sich immer mehr annähere (…BTDrucks. 3/703, S. 16 f.; § 6 Abs. 2 Länderfinanzausgleichsgesetz 1958 vom 5. März 1959 [BGBl. I S. 73]), wurde durch das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) der Dichteansatz für Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern hinzugefügt.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher dem Gesetzgeber aufgegeben, die Angemessenheit der Regelung des § 9 Abs. 2 FAG (i.d.F. vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1432]) zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
- BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Investitionshilfegesetz
Welche Auswirkungen hier für die Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl der Länder (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 [BGBl I S. 1432]) einträten, wenn es sich bei den zu veranschlagenden Steuereinnahmen teils um endgültige, teils aber nur um vorläufige, nach einigen Jahren wieder zurückzuzahlende Einnahmen handelte, die Krediteinnahmen gleichstehen, läßt sich ebenfalls schwer abschätzen.