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   BGBl. I 1970 S. 1846   

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BGBl. I 1970 S. 1846 (https://dejure.org/1970,6590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 118, ausgegeben am 30.12.1970, Seite 1846
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
  • vom 22.12.1970

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Zugleich ergänzt das ZRBG - wie in § 1 Abs. 2 ZRBG ausdrücklich angeordnet - die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG vom 22.12.1970, BGBl I 1846) , wodurch die Anwendung der dort zugunsten von Verfolgten enthaltenen zusätzlichen Regelungen zu den allgemeinen Vorschriften des SGB VI ermöglicht wird (Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bzw PDS, BT-Drucks 14/8583 S 6, bzw BT-Drucks 14/8602 S 6) .
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) sowie seine gesetzlichen Vorläufer fanden daher auf sie keine Anwendung.

    Nur für diesen Personenkreis unter den Verfolgten gilt nämlich das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), das ebenso wie bereits das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263) darauf abzielt, verfolgungsbedingte Benachteiligungen in der Sozialversicherung auszugleichen.

  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R

    Anerkennung einer Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung -

    Dass die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die Ersatzzeit von Verfolgten durch den Entschädigungsgedanken geprägt sind, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI und sein Vorläufer, § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), gehen auf § 3 Abs. 1 Verfolgtengesetz vom 22.8.1949 (WiGBl 1949, 263) zurück, was sie als Teil des Entschädigungsrechts qualifiziert (vgl BT-Drucks II/2437 S 71 zu § 1256; BT-Drucks VI/715 S 8 unter Nr. 1, S 12 unter Buchst b Nr. 2; BT-Drucks 11/4124 S 200 zu § 245).
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