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   BGBl. I 1971 S. 1542   

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BGBl. I 1971 S. 1542 (https://dejure.org/1971,5898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 94, ausgegeben am 11.09.1971, Seite 1542
  • Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
  • vom 06.09.1971

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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 6 S 26.07

    Ausbildungsförderung: Zweiter Bildungsweg, österreichische Staatsangehörige

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen - VorkursV - vom 6. September 1971 (BGBl. I S. 1542) beruft, wonach Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an die Zulassung an einem Kolleg vorbereitenden Vorkurs geleistet werden soll, folgt hieraus keine Vergleichbarkeit des Besuchs des Vorkurses zum Berlin-Kolleg mit dem einer Berufsaufbauschule und keine erweiternde Auslegung der Ausnahmeregelungen von der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1994 - 7 S 108/93

    Kein berufsqualifizierender Ausbildungsabschluß bei unbeendeter Ausbildung im

    Und soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Besuch des hier maßgeblichen Kurses im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache als Vorkurs i.S.v. § 1 VorkursV vom 6.9.1971 (BGBl. I, S. 1542) eingestuft hat, besteht ebenfalls Übereinstimmung mit den Beteiligten und gibt diese Auffassung in gleicher Weise zu keinen Bedenken Anlaß.
  • VG Saarlouis, 06.02.2012 - 3 K 133/11

    Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze

    Angesichts der auch für die Zeit der Absolvierung eines Studienkollegs möglichen Ausbildungsförderung(Vgl. die Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 06.09.1971, BGBl. I, 1542; VG München, Urteil vom 29.05.2008 -M 15 K 07.2335 -, juris) und seines bis dahin bereits jahrelangen Aufenthaltes in Deutschland, der schließlich zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft führte, wäre ihm nämlich die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule unter Absolvierung eines vorhergehenden Studienkollegs nicht unzumutbar gewesen.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96

    Besondere Härte des Ausschlusses der Gewährung von; Arbeit; Ausbildung;

    Denn ihre Ausbildung (die zwei Semester dauernde Vorbereitung auf die Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis bei der Volkshochschule und die anschließenden Praktika) war im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6, Abs. 1 a Satz l Nrn. 2 und 3, Abs. 4, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 Nrn. 2 und 3 BAföG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Buchst. c der Verordnung vom 6. September 1971, BGBl. I S. 1542).
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