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   BGBl. I 1971 S. 939   

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BGBl. I 1971 S. 939 (https://dejure.org/1971,4272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 17.07.1971, Seite 939
  • Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein (Schaumwein-Branntwein-Verordnung)
  • vom 15.07.1971

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein (Schaumwein-Branntwein-Verordnung) vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), sind geographische Herkunftsbezeichnungen auch für Qualitätsschaumwein, Sekt und Prädikatssekt nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes zulässig.
  • BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80

    Änderung eines Streitwertbeschlusses

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der aufgrund der vorgenannten Ermächtigung erlassenen Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1626, 1676), wonach als geographische Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. die für Qualitätswein b.A. zugelassenen geographischen Bezeichnungen verwendet werden dürfen, ist demgemäß nur im Sinne einer Anknüpfung an die gemäß § 10 WeinG eingetragenen Lagenamen zu verstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1980 - VII 2148/79

    Wein und Bildung von Weinlagen

    Für inländische Qualitätsschaumweine (Sekt) eines bestimmten Anbaugebietes (bA) sieht nämlich § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG iVm § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15.7.1971 (BGBl I S 939) und § 10 Abs. 1 Nr. 1 WeinG ebenfalls die Möglichkeit vor, zur Angabe der Herkunft des "Weines" als geographische Bezeichnung den in die Weinbergsrolle eingetragenen Namen seiner Lage zu verwenden.
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