Gesetzgebung
| BGBl. I 1973 S. 1909 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 106, ausgegeben am 19.12.1973, Seite 1909
- Fünftes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Fünftes Anpassungsgesetz-KOV - 5. AnpG-KOV -)
- vom 18.12.1973
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (10)
- BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
Heimpflegekosten - Beschädigtengrundrente - wesentlich unterhalten - Übernahme - …
Nach Art. 1 Nr. 14 Buchst c 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) war den betroffenen Beschädigten dann nicht mehr nur "ein geringes Taschengeld" (vgl dazu BT-Drucks 7/1008 S 9), sondern ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente zu belassen. - BSG, 15.07.2004 - B 9 V 2/04 R
Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten
Nach Art. 1 Nr. 14 Buchst c 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) war den betroffenen Beschädigten dann nicht mehr nur "ein geringes Taschengeld" (vgl dazu BT-Drucks 7/1008 S 9), sondern ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente zu belassen. - LSG Bayern, 30.11.2012 - L 15 VK 9/09
Soziales Entschädigungsrecht
"Das BVG befaßt sich zwar neuerdings in § 18 Abs. 2 Satz 3 (i. d. F. des 5. Anpassungsgesetzes zum BVG vom 18. Dezember 1973 - BGBl I S. 1909 -)" [Anmerkung des Senats: § 18 Abs. 2 Satz 3 BVG in der damals geltenden Fassung entspricht jetzt § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG] "mit dem Ersatz von Aufwendungen für eine Krankenversicherung.
- LSG Bayern, 28.11.2012 - L 15 VK 9/09
Soziales Entschädigungsrecht - Heil- und Krankenbehandlung - rückwirkende …
Rn. 34 "Das BVG befasst sich zwar neuerdings in § 18 Abs. 2 Satz 3 (i. d. F. des 5. Anpassungsgesetzes zum BVG vom 18. Dezember 1973 - BGBl I S. 1909 -)" (Anmerkung des Senats: § 18 Abs. 2 Satz 3 BVG in der damals geltenden Fassung entspricht jetzt § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG) "mit dem Ersatz von Aufwendungen für eine Krankenversicherung. - BSG, 15.07.2004 - B 9 V 6/02 R
Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten
Nach Art. 1 Nr. 14 Buchst c 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) war den betroffenen Beschädigten dann nicht mehr nur "ein geringes Taschengeld" (vgl dazu BT-Drucks 7/1008 S 9), sondern ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente zu belassen. - LSG Bayern, 24.01.2017 - L 15 VS 2/16
Zur Kostenerstattung bei Heil- und Krankenbehandlung
"Das BVG befaßt sich zwar neuerdings in § 18 Abs. 2 Satz 3 (i. d. F. des 5. Anpassungsgesetzes zum BVG vom 18. Dezember 1973 - BGBl I S. 1909 -)" [Anmerkung des Senats: § 18 Abs. 2 Satz 3 BVG in der damals geltenden Fassung entspricht jetzt § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG] "mit dem Ersatz von Aufwendungen für eine Krankenversicherung. - LSG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - L 2 VS 29/05
Soziales Entschädigungsrecht - Erstattung von geleisteten Beiträgen zur privaten …
Das Bundessozialgericht (…Urteil vom 28. Januar 1975, a.a.O.) hat speziell bezogen auf die in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG getroffene Regelung (damals als § 18 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des 5. Anpassungsgesetzes zum BVG vom 18. Dezember 1973 - BGBl. I S. 1909) entschieden, dass der Aufwendungsersatz ausdrücklich auf Fälle beschränkt ist, in denen der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall (Aberkennung) des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine (private) Krankenversicherung abgeschlossen hat oder einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten war und dass dieser Anspruch im Vorverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. - BSG, 08.10.1987 - 9a RVi 5/85
Anstaltspflege - Kosten - Bekleidung - Erstattung - Ferien - Zuhause
Seit 1973 bestimmt der Grundrentenbetrag die Höhe (Art. 1 Nr. 1" Buchstabe c des 5. Aan-KOV vom 18. Dezember 1973 -BGBl I 1909-). - BSG, 31.05.1989 - 9 RV 2/88 Diese Leistung wurde durch das 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) auf sonstige Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege übernommen haben, und durch das 10. AnpG-KOV vom 10. August 1978 (BGBl I 1217) auf eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach dem Tode des Pflegezulageempfängers ausgedehnt, wenn sie notwendig war, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
- BSG, 30.06.1977 - 9 RV 88/76
Wiederaufgelebte Witwenversorgung - Unrichtigkeit eines Bescheides - Außer …
Für die Zeit ab 1. Januar 1964 war und ist nach 5 44 Abs. 5 Satz 2 BVG in der seit dem 2. NOG geltenden Fassung und nach Satz 3 in der seit dem 5. Anpassungsgesetz(Aan)-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) geltenden Fassung der Betrag anzurechnen, den der Ehemann ohne einen Verzicht zu leisten hätte, falls die Witwe ohne verständigen Grund auf einen Anspruch 1.5.
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