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   BGBl. I 1974 S. 657   

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BGBl. I 1974 S. 657 (https://dejure.org/1974,4377)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 13.03.1974, Seite 657
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughaften Düsseldorf
  • vom 04.03.1974

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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Der erste festgesetzte Lärmschutzbereich betraf den Verkehrsflughafen Düsseldorf-Lohausen (Verordnung vom 4. März 1974 [BGBl. I S. 657]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - 20 D 134/00
    Was lärmsensible und andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Übrigen angeht, hat der Beklagte es bei dem Schutz belassen wollen, der solchen Einrichtungen innerhalb der durch Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, nach Fluglärmgesetz festgesetzten Schutzzone 2 (Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses) bereits gewährt worden ist (Änderungsgenehmigung S. 121 f.; Planfeststellungsbeschluss A II. Nr. 2.3).

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 Fluglärmgesetz auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 135/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Was lärmsensible und andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Übrigen angeht, hat der Beklagte es bei dem Schutz belassen wollen, der solchen Einrichtungen innerhalb der durch Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, nach Fluglärmgesetz festgesetzten Schutzzone 2 (Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses) bereits gewährt worden ist (Änderungsgenehmigung S. 121 f.; Planfeststellungsbeschluss A II. Nr. 2.3).

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 Fluglärmgesetz auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 167/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Was lärmsensible und andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Übrigen angeht, hat der Beklagte es bei dem Schutz belassen wollen, der solchen Einrichtungen innerhalb der durch Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, nach Fluglärmgesetz festgesetzten Schutzzone 2 (Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses) bereits gewährt worden ist (Änderungsgenehmigung S. 121 f.; Planfeststellungsbeschluss A II. Nr. 2.3).

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 Fluglärmgesetz auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 164/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Was lärmsensible und andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Übrigen angeht, hat der Beklagte es bei dem Schutz belassen wollen, der solchen Einrichtungen innerhalb der durch Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, nach Fluglärmgesetz festgesetzten Schutzzone 2 (Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses) bereits gewährt worden ist (Änderungsgenehmigung S. 121 f.; Planfeststellungsbeschluss A II. Nr. 2.3).

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 Fluglärmgesetz auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 155/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Was lärmsensible und andere besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Übrigen angeht, hat der Beklagte es bei dem Schutz belassen wollen, der solchen Einrichtungen innerhalb der durch Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, nach Fluglärmgesetz festgesetzten Schutzzone 2 (Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses) bereits gewährt worden ist (Änderungsgenehmigung S. 121 f.; Planfeststellungsbeschluss A II. Nr. 2.3).

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 Fluglärmgesetz auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06

    Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens

    Die im Bebauungsplan ausgewiesene Seniorenresidenz ist ein Altenheim und soll innerhalb der in §§ 2, 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen D. vom 4.3.1974 (BGBl. I S. 657) - Lärmschutzbereichsverordnung - festgesetzten Schutzzone 2 dieses Lärmschutzbereichs errichtet werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2000 - 20 B 2119/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiederherstellung der

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Interimsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 FlugLSchG auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2000 - 20 B 2104/99

    Erlaubnis zur Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafens Düsseldorf;

    Die bestehenden Planungsbeschränkungen beruhen auf vorgängigen, unabhängig von der Interimsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten: die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach §§ 2, 4 FlugLSchG auf der Verordnung vom 4. März 1974, BGBl. I S. 657, die landesplanerische Lärmschutzzone C auf dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998, GV.
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