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   BGBl. I 1974 S. 3686   

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BGBl. I 1974 S. 3686 (https://dejure.org/1974,5608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 142, ausgegeben am 28.12.1974, Seite 3686
  • Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
  • vom 20.12.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686, im folgenden: Ergänzungsgesetz), das am 1. Januar 1975 in Kraft trat, regelt die Ausschließung von Verteidigern (§§ 138a- 138d StPO , eingefügt durch Art. 1 Nr. 6), begrenzt die Zahl der gewählten Verteidiger eines Beschuldigten auf drei (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 5a) und erklärt die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger für unzulässig (§ 146 StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 8).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Während die Verteidigung mehrerer Beschuldigter früher durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte, wenn dies der Aufgabe der Verteidigung nicht im Einzelfall widersprach (§ 146 Abs. 1 StPO aF), hat das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S 3686) - im folgenden: Ergänzungsgesetz - den § 146 StPO mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wie folgt neu gefaßt:.
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686, im folgenden: Ergänzungsgesetz) hat durch Art. 1 Nr. 5a und 8 die betreffenden Vorschriften wie folgt geändert: § 137.
  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Während früher die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte, sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht im Einzelfall widersprach (§ 146 Abs. 1 StPO aF), hat das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S 3686) - im folgenden: Ergänzungsgesetz - der Vorschrift mit Wirkung ab 1. Januar 1975 folgende Fassung gegeben:.
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82

    Dame mit Schlapphut - §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der

    Daß er die Maßnahme nicht selbst ergriffen hat, beruht ersichtlich auf einem Verkennen der durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3686) erfolgten Neufassung des § 177 GVG, wonach nunmehr über Maßnahmen gegenüber einem Zuhörer der Vorsitzende allein befindet (§ 177 Satz 2 GVG).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Nach § 74 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) - im folgenden: DRiG -, bestehen die Präsidialräte in den Ländern aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) hat den Kreis dieser Ausnahmen erweitert, insbesondere folgende Vorschrift eingefügt:.
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit der Verbots der Mehrfachverteidigung in Bußgeldsachen

    Durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686), das nach seinem Art. 19 am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, ist unter anderem auch § 146 der Strafprozeßordnung neu gefaßt worden.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 804/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausdehnung des Verbots

    Durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) erhielt § 146 StPO folgende Fassung:.
  • BGH, 03.03.1989 - 2 ARs 54/89

    Verteidigerausschluß wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung

    § 138 a StPO ist durch das Gesetz zur Ergänzung des 1 StVRG vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) in die Strafprozeßordnung eingefügt worden (Art. 1 Nr. 6).
  • BGH, 22.06.1977 - 3 StR 139/77

    Feststellung der Vorstrafen in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der

  • BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76

    Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch

  • OLG Stuttgart, 18.11.1986 - 4 Ws 339/86

    Ausschließung eines Verteidigers; Verfahrensgegenständliche Tat; Verdacht der

  • BGH, 24.08.1978 - 2 ARs 245/78

    Ausschluss eines Verteidigers aufgrund des Verdachts der terroristischen

  • BGH, 22.01.1976 - KRB 1/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.02.1976 - KRB 2/75

    Rechtsmittel

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