Gesetzgebung
BGBl. I 1975 S. 1973 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 89, ausgegeben am 29.07.1975, Seite 1973
- Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk
- vom 25.07.1975
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
Lediglich der durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I S. 1973) novellierte § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können. - BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
Beschlagnahme von Filmmaterial
Absatz 5 dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973), der ein Beschlagnahmeverbot zugunsten von Presse und Rundfunk anordnet, lautet:.Sie entspricht dem eindeutigen Wortlaut und dem Normzweck der in Frage stehenden Vorschriften, die dem Schutz der Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen den Medien und ihren Informanten dienen sollen (vgl. BTDrucks. 7/2539 S. 8).
- BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82
Chiffreanzeigen
Die derzeitige Regelung ist durch Art. 1 des Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973) mit Berichtigung vom 7. August 1975 (BGBl. I S. 2164) eingeführt worden. - BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie …
Als Grund für die in § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO festgelegte Ausnahme von der sogar für schwerwiegendere strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen wie vorläufige Festnahme und Telefonüberwachung geltende Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft ist im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl. 1 S. 1973) im wesentlichen die erhöhte Störanfälligkeit eines Pressebetriebs genannt (vgl. BT-Drucks. 7/2539 Anlage 1 S 11/12) und die "besondere Empfindlichkeit der Fragen" erwogen worden (Protokoll der 51. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode - S. 51). - OLG München, 06.02.1989 - 21 W 609/89
Zeugnisverweigerungsrecht; Journalist; Schutz der Presse; Pressekonferenzen; …
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. § ZPO war nur vor der Neufassung durch Gesetz vom 25.07.1975 (BGBl. I S.1973) möglich.Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten "uneingeschränkt" gelten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 7/2539 Seite 2).