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   BGBl. I 1976 S. 1109   

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BGBl. I 1976 S. 1109 (https://dejure.org/1976,6719)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.04.1976, Seite 1109
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  • vom 26.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Inzwischen ist das Wasserhaushaltsgesetz durch das Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) geändert worden; es gilt jetzt in seiner Neufassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017).
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

    Demgemäß hat der Gesetzgeber durch zwei Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes dessen Regelungen erweitert und damit die dargelegte umfassendere Zielsetzung des Gesetzes bekräftigt (vgl. 4. Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 26. April 1976 <BGBl. I S. 1109> und 5. Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 25. Juli 1986 <BGBl. I S. 1165>).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2013 - 18 U 18/12

    Abweisung der Klage eines Grundstückseigentümers wegen Vernässung seines

    In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass erstmals seit dem 4. Wasserhaushaltsänderungsgesetz (Gesetz vom 26.04.1976, BGBl. I, 1109) Regelungen über die Unterhaltung durch Umweltgesichtspunkte angereichert worden sind.
  • BVerwG, 28.03.1989 - 4 NB 39.88

    Wasserrecht - Veränderungssperre - Wasserschutzgebiet - Ausweisung

    Das werde durch die Gesetzesmaterialien zum WHG (BT-Druchs. 7/888 S. 20) bestätigt.

    Die Antragsteller machen geltend, daß in der Begründung zum Regierungsentwurf als Beispiel für ein Vorhaben im Sinne von § 36 a Abs. 1 WHG "vornehmlich die Ausweisung zukünftiger Grundwassergewinnungsgebiete" genannt wird (BT-Drucks. 7/888 S. 21), und folgern daraus, daß nur der erstmalige Aufschluß von Grundwasser, gemeint sei.

  • VG Regensburg, 25.01.2010 - RO 8 K 08.272

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sanierungsanordnung.

    Folgenbeseitigungsmaßnahmen konnten nach Art. 7 Abs. 1 BayLStVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BayWG vom 26. Juli 1962 (BayRS 753-1-UG) nach Einführung der jedermann unmittelbar bindenden Regelung über die Sorgfaltspflicht nach § 1 a Abs. 2 WHG mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) gestützt werden, bis durch Art. 68 a BayWG eine spezielle Befugnisnorm für Sanierungsmaßnahmen mit Wirkung vom 1. Juni 1994 (GVBl. S. 33 ff.) geschaffen wurde.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 48.86

    Abwasserabgabe - Grundlast - Bezugswert - Mischkanalisation - Behördliche

    Da es an Anhaltspunkten für eine solche Verknüpfung fehlt, hätte der Gesetzgeber, wenn er dem Abwasserabgabengesetz einen solchen Inhalt geben wollte, auf den § 7 a WHG, der durch Gesetz vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) und damit vor Erlaß des Abwasserabgabengesetzes in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden ist, ausdrücklich verweisen müssen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.1997 - 3 L 236/95

    Schlacke, Müllverbrennung, Trinkwasserschutz

    Die Entscheidung ist jedoch zu einer Zeit ergangen, als es den durch das 4. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26.04.1976 (BGBl. I S. 1109) in das Gesetz eingefügten § 1a noch nicht gab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1984 - 20 A 393/83

    Streit über Berechtigung eines Großunternehmens der Chemie zur Ableitung

    Wenn der Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 7a WHG beruft - die Einleitung von Salzsäure in den Rhein entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik -, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Vorschrift erst durch das vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden ist, mithin zur Auslegung der zuvor erteilten Erlaubnisse nicht herangezogen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 20 A 974/96

    Illegal hergestellte Fischteiche; Wasserbehördliche Beseitigungsanordnung; Natur-

    Bereits durch das Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976, BGBl. I 1109, sind die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1 a WHG normiert worden.
  • VG Saarlouis, 12.05.2010 - 5 K 611/09

    Widerruf eines seit mehr als sechs Jahren nicht mehr genutzten

    (vgl. BT-Drucks. 7/888, S. 17 und BT-Drucks. 7/4546, S. 6) Nach der Gesetzesbegründung verstoße ein Widerruf ohne Entschädigung (nur) nicht gegen Art. 14 GG, wenn diese Vorschrift Inhalt und Schranken der alten Rechte und alten Befugnisse im Hinblick auf die zahlreichen miteinander konkurrierenden Anforderungen, die an das Allgemeingut Wasser heute gestellt würden, konkretisierte.
  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76

    Entnahme fester Stoffe aus einem oberirdischen Gewässer bei Gelegenheit der

  • BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
  • BGH, 14.07.1978 - III ZR 177/76

    Ausübung eines Wassergewinnungsrechts - Zahlung einer Enteignungsentschädigung

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