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   BGBl. I 1976 S. 1345   

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BGBl. I 1976 S. 1345 (https://dejure.org/1976,5668)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 04.06.1976, Seite 1345
  • Neufassung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervorschriften - VerstV)
  • vom 01.06.1976

Verordnungstext

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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 265/88

    Gutgläubiger Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen in einer

    Zuständig für die Abhaltung einer öffentlichen Versteigerung sind die von den Landesbehörden gemäß § 34 b Abs. 5 GewO bestellten Personen (vgl. Neufassung der Versteigerer VO vom 1. Juni 1976 - BGBl 1976 I 1345 i. Verb. m. Art. 7 der Verordnung v. 28. November 1979 - BGBl I 1979, 1986).
  • OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07

    Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und

    Im Übrigen liegt § 3 Abs. 1 S.3 VerstVO in der Fassung der Versteigererverordnung aus dem Jahre 2003 mit § 5 VerstV a.F. (BGBl. I 1976, 1345) eine Vorläufervorschrift aus dem Jahr 1976 zugrunde, die sich nach damaligem, unter Anderem von der seinerzeit geltenden ViehmängelVO geprägten Sprachgebrauch des BGB ohne weiteres auch auf Pferde bezog; dass der Verordnungsgeber hieran etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 23.05.1984 - VIII ZR 27/83

    Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch

    Aus der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl I 1976, 1345; Bezeichnung geändert in " Versteigererverordnung" durch die 2. Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 28. November 1979 - BGBl I 1979, 1986) ergebe sich mittelbar, daß der Verordnungsgeber die Verwendung allgemeiner Versteigerungsbedingungen verlange.
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 7.97

    Gewerberecht - Versteiegerungen, Anwendungsumfang des § 34b Abs. 10 Nr. 3 GewO

    Die Versteigerung durfte nicht nach § 23 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl I S. 2476), in Verbindung mit § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO und § 5 VerstV untersagt werden, weil die genannten Bestimmungen gemäß § 34 b Abs. 10 Nr. 3 GewO nicht anzuwenden waren.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 14 S 2218/96

    Versteigerergewerbe: zur Auslegung des GewO § 34b Abs 10 Nr 3

    Nach § 23 der - auf der Ermächtigung in § 34b Abs. 8 GewO beruhenden - Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervorschriften - VerstV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1976 (BGBl. I S. 1345) - mit Änderungen - kann die zuständige Behörde eine Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 GewO oder gegen in § 23 VerstV genannte Vorschriften der Verordnung (u.a. § 5, §§ 10 bis 15) verstößt.
  • BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85

    Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache;

    Denn der Geltendmachung des Haftungsausschlusses stehe nach § 242 BGB entgegen, daß es an der als Entsprechung für ihn in §§ 6 Abs. 1, 9 der Versteigerungsverordnung (VerstV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345) geregelten Besichtigungsmöglichkeit gefehlt habe.
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