Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 1110   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,8501
BGBl. I 1978 S. 1110 (https://dejure.org/1978,8501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,8501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1978, Seite 1110
  • Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG)
  • vom 25.07.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

Kontext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZB 8/03

    Zeitbestimmung bei Einhaltung prozessualer Fristen; Abrechnung von

    a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262).

    Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber. S. 1262).

  • OLG Stuttgart, 10.06.2008 - 9 U 26/08

    Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit des Eingangs einer

    Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262, BGH Az. VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1998 - 20 A 3642/91
    Gemeint ist offensichtlich die für den Verkehrslandeplatz geltende mitteleuropäische Zeit, die durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1110 als gesetzliche Zeit für den amtlichen Verkehr verbindlich vorgegeben ist und mit dem Begriff der Ortszeit inhaltlich übereinstimmt, da jedenfalls seit Inkrafttreten des Zeitgesetzes eine von der mitteleuropäischen Zeit abweichende Ortszeit nicht (mehr) denkbar ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht