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   BGBl. I 1981 S. 1689   

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BGBl. I 1981 S. 1689 (https://dejure.org/1981,7265)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 31.12.1981, Seite 1689
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)
  • vom 22.12.1981

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags von der Klägerin verstößt weder gegen Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 und 104 a GG noch gegen §§ 1 und 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) - BbG -.
  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

    § 36 Abs. 4 BBahnG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689), wonach die Pläne vom Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt werden, ist eine hinreichende und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage zur Bestimmung der zuständigen Behörde.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Dies folgt nicht bereits daraus, daß die anprallsicheren Stützen aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses eingebaut wurden, dessen es nach § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) - BbG - nur dann bedarf, wenn eine neue Anlage gebaut oder eine bestehende Anlage geändert werden soll.
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

    Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung auf die Bundesbahndirektion nach § 36 Abs. 4 Bundesbahngesetz (BBahnG) - hier in der Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) - höchstrichterlicher Klärung bedürfe.
  • VG Stuttgart, 15.02.1995 - 3 K 2155/92

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung einer

    Da die bisher bestehenden Vollschranken aber nicht signalabhängig sind, und dies nicht mehr heutigem Sicherheitsstandard Standard entspricht (vgl. Abschlußbericht der Kommission "Sicherheit und Eisenbahnverkehr" vom März 1972, in welchem empfohlen -wird: "Bahnübergänge durch Überführungen zu ersetzen oder technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die menschliches Versagen ausgeschlossen werden kann"), wird die Klägerin die Beibehaltung einer Vollschrankenlösung letzten Endes doch nur auf dem Wege eines Planfeststellungsverfahrens erreichen können, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung ohne Planfeststellungsbeschluß für die Herstellung der Signalabhängigkeit nicht gegeben sein dürften (vgl. Art. 5, § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, BGBl. I, 2378, 2401, früher § 36 Abs. 2 BundesbahnG i.d.F. der Änderung vom 22.12.1981, BGBl. I, 1689, 1691).

    Aufgrund § 36 Abs. 4 BundesbahnG i.d.F. vom 22.12.1981 (BGBl. I 1689, 1691) ist der Vorstand der DB oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle für die Planfeststellung zuständig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 7a D 127/94
    Bereits § 36 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) sah für Anlagen der Deutschen Bundesbahn vor, daß die Planfeststellung bei Änderungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben kann, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
  • LSG Bayern, 06.06.2002 - L 14 RA 11/02

    Nichtigkeit eines Widerspruchsbescheides; Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes;

    Zur Nichtigkeit führt ebenso, wenn ein Bescheid seiner Art oder seines Inhalts schlechterdings nicht vorstellbar ist (Kasseler Kommentar, Stand August 2000, § 40 SGB X Rdnr.13.) Der Fehler muss in seiner Schwere denen des Absatzes 2 des § 40 SGB X entsprechen und diejenigen nach Abs. 3 überschreiten (Bundestags-Drucksache 9/910, S.64; Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.H. auf die Rechtsprechung).
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