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   BGBl. I 1983 S. 203   

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BGBl. I 1983 S. 203 (https://dejure.org/1983,12833)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 04.03.1983, Seite 203
  • Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG)
  • vom 28.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Mit ihr macht der Kläger im Hinblick auf das als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - KDVNG - (vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203; vgl. Art. 1) erlassene Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen - KDVG -, das am 1. Januar 1984 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KDVNG) und somit vor Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

    Diese Auslegung des § 20 KDVG wird zudem bestätigt durch seine Entstehungsgeschichte, weil nach den in der Gesetzesberatung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die anhängigen rund 90.000 Alt-Anträge "insgesamt" in das vor allem für die Anerkennung von Soldaten vorgesehene Verfahren der §§ 9 bis 16 KDVG "übergeleitet" werden sollten (vgl. dazu z.B. die Begründung zu § 20 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 9/2124 vom 24. November 1982, S. 15).

    Dies wird durch die Gesetzesmaterialien eindeutig belegt (vgl. außer der Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 9/2124 vom 24. November 1982, die Plenarprotokolle 9/131, S. 8126 ff., und 9/140, S. 8875 ff., über die Beratungen des Gesetzes im Deutschen Bundestag am 26. November und 16. Dezember 1982 sowie den Stenografischen Bericht über die 519. Sitzung des Bundesrats am 4. Februar 1983, S. 1 ff.).

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

    Mit der entsprechenden Begründung hat es die Änderungen des Anerkennungsverfahrens durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - KDVNG - (vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203, in Kraft seit dem 1. Januar 1984), nämlich die grundlegende Unterscheidung zwischen dem schriftlichen, weitgehend formalisierten Behörden- Verfahren für »ungediente Wehrpflichtige« vor dem Bundesamt für den Zivildienst (vgl. §§ 4 ff. KDVG ) und dem gerichtsähnlichen Verfahren insbesondere für Soldaten und gediente Wehrpflichtige vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung (vgl. §§ 9 ff. und 18 KDVG ) sowie auch die besonders geregelte Zusammensetzung der Prüfungsgremien (vgl. § 9 Abs. 2 KDVG ), als für die in der Sache nach zwingendem Recht zu treffende Entscheidung über das Anerkennungsbegehren letztlich unerheblich angesehen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2).
  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Eine Änderung der Rechtslage war durch die Neuformulierung nicht gewollt (vgl. die Begründung zu § 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - BT-Drucks. 9/2124 zu § 2 Abs. 1 -).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 74.85

    Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 28. Lebensjahrs

    Nach der durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG -)vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) eingefügten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG verlängert sich bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - nicht mehr vor Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden konnten, der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens (nicht jedoch über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus).

    Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Art. 2 Nr. 5 Buchst. ar und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 4 S. 7 ).

  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 60.85

    Zivildienstpflichtiger - Einberufung - Beschäftigungsstelle - Vortätigkeit

    Daß sämtliche derartigen "Vortätigkeiten" erfaßt werden sollen, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Nr. 4).

    Der demnach wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG objektiv rechtswidrige Bescheid ist auch subjektiv rechtswidrig; er verletzt den Kläger in einem Recht: Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Zielrichtung des durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) neu gefaßten § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG sowie dessen Entstehungsgeschichte bieten keinen Anhalt für die Annahme, die Vorschrift solle lediglich im öffentlichen Interesse ungerechtfertigte Vergünstigungen für Zivildienstpflichtige unterbinden.

  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 32.87

    Geltung von Entscheidungen der Wehrersatzbehörden für den Zivildienst -

    "Nach der durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG -) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) eingefügten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG verlängert sich bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - nicht mehr vor Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden konnten, der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens (nicht jedoch über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus).

    Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Art. 2 Nr. 5 Buchst. a, und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 4 S. 7 ).".

  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der § 3 WPflG , §§ 15a, 53, 56 ZDG

    (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt.
  • BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88

    Totalverweigerung II

    "Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86

    Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung

    Die Regelung des § 15 KDVG ist unverändert aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (BT-Drucks. 9/2124) übernommen worden Zur Begründung des Entwurfs heißt es insoweit, erscheine der geladene Antragsteller unentschuldigt zur persönlichen Anhörung nicht, so verhindere er damit, daß der Ausschuß die für eine Anerkennung benötigte Überzeugung von der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung gewinnen könne.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 67.91

    Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - Aufgaben

    § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG ist durch das Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz (KDVNG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) vollständig neu gefaßt worden, um unter Beibehaltung des Vorrangs des sozialen Bereichs auch andere für die Allgemeinheit wichtige Bereiche für den Zivildienst zu erschließen und dadurch das Angebot an Dienstplätzen so zu erweitern, daß jederzeit alle verfügbaren Zivildienstpflichtigen herangezogen werden können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. (9/2124, S. 10 ) und 15 ).
  • BVerwG, 14.12.1983 - 6 B 110.83

    Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) als

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 69.86

    Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende - Anerkennungsvoraussetzungen -

  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 84.85

    Kriegsdienstverweigerung - Termin der Antragstellung - Dienstzeit

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RV 30/90

    Pazifist - Wehrdienst - Freitod - Zweiter Weltkrieg

  • BVerwG, 08.09.1999 - 6 C 16.98

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, bestandskräftiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 525/00

    Zahl der Zivildienstplätze im Bereich Umweltschutz; Abschließende Aufzählung

  • BVerwG, 08.07.1992 - 6 C 21.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 30.01.1987 - 8 C 76.84

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerung - Wehrübung

  • BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84

    Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) -

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 29.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unmöglichkeit der

  • VG Frankfurt/Oder, 11.09.2008 - 4 K 1318/07

    Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 03.07.1992 - 6 C 22.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 03.05.1983 - 6 CB 62.82

    Antrag auf Vernehmung eines Pfarrers und des Vaters eines Klägers als Zeugen -

  • BVerwG, 03.02.1984 - 6 B 112.83

    Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem Gesetz zur

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