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Gesetzgebung
   BGBl. I 1983 S. 557   

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https://dejure.org/1983,14471
BGBl. I 1983 S. 557 (https://dejure.org/1983,14471)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 10.05.1983, Seite 557
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV) und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV)
  • vom 04.05.1983

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 760/00
    Mit Bescheid vom 14. Mai 1997 zog sie der Beklagte für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel im Erzeugerbetrieb gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene-GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, und Nr. 6 der Anlage zur GFlGebV zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 61, 92 DM heran.

    Rn. 20 "Obwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und die bisherige Kostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass (nunmehr) die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 Vorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist als gebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, anzuwenden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 714/00

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren ; Angleichung an den für den …

    Rn. 21 Obwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und die bisherige Kostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass (nunmehr) die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 Vorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist als gebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, anzuwenden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1999 - 9 B 2682/97

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 S. 2 des …

    Rn. 7 Die vom Antragsgegner hinsichtlich der Untersuchungen als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogene Nr. 7 a der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, wonach die Gebühr für die amtliche Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches in einem Betrieb je Arbeitstag bei einer Untersuchungsmenge von über 5.000 kg von höchstens 30 Wochen alten Puten 0, 02 DM je kg Schlachtgewicht beträgt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit 1. Juli 1996 wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (seit 1. August 1996: § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991) i.V.m. der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) in der geänderten und kodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 unwirksam geworden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 761/00

    Gebühren für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben

    Rn. 2 Die Klägerin, die eine Geflügelschlachterei betreibt, wurde durch Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1997 über 118, 48 DM, vom 19. Juni 1997 über 168, 36 DM und vom 22. Juli 1997 über 59,-- DM für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, und Nr. 6 der Anlage zur Gebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene herangezogen.
  • VG Berlin, 25.02.1993 - 14 A 303.88

    Klage gegen den Gebührenbescheid für die Eingangsuntersuchung bei importierten …

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