Gesetzgebung
| BGBl. I 1986 S. 545 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 30.04.1986, Seite 545
- Zweites Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften
- vom 19.04.1986
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90
Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle …
Dies dient der Fälschungssicherheit des Personalausweises, die, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen (BT-Drucks. 8/3129 S. 5 zu Art. 1 Nr. 3; 8/3498 S. 8; 10/2177 S. 6), neben der internationalen Maschinenlesbarkeit einen wesentlichen Grund für die Neugestaltung des Personalausweises bildete und deswegen vom Gesetzeszweck umfaßt wird. - BVerwG, 27.02.1987 - 1 CB 1.87
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Falsche Unterschrift in einem …
Den Vortrag der Klägerin, das Verlangen des Beklagten verletze § 4 des Gesetzes über Personalausweise, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu erörtern, weil die genannte Vorschrift bisher nicht in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Ziff. 4 und Art. 2 Abs. 1) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 6. März 1980 (BGBl. I S. 270); Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 6. März 1980, vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 806); Art. 2 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 194); Art. 1 des Gesetzes zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1305); Art. 1 Nr. 6, Art. 2 und Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 545) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Personalausweise in der ab 1. April 1987 geltenden Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548). - OLG Hamm, 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97
Auskunftspflicht, Beweisverwertungsverbot, Datenschutz, Lichtbild vom …
Dem entspricht die Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestags-Drucks. 10/2177, S. 1), nach der Inhalt, Zweck und Benutzung des bei den zuständigen örtlichen Behörden geführten Personalausweis-Registers ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und die Übermittlung von Daten aus diesen Registern an andere Behörden nur in eng umschriebenen Fällen zugelassen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 -).
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