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   BGBl. I 1987 S. 1585   

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BGBl. I 1987 S. 1585 (https://dejure.org/1987,14114)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 16.07.1987, Seite 1585
  • Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)
  • vom 12.07.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 27.02.1991 - XII ZB 147/90

    Einbeziehung von Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz

    Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12.7.1987 (BGBl. I, 1585) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

    Die Ehefrau hat lediglich Anspruch auf Leistung nach dem durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG - vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) geänderten Art. 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.

    Durch das Gesetz soll die Kindererziehungsleistung von Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 11/197 S. 1, 9).

    Die Leistung wird nicht als Rente betrachtet, sondern als "Leistung besonderer Art", durch die - neben der Verbesserung der finanziellen Situation älterer Mütter - die außergewöhnliche Belastung der Mütter bei der Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten anerkannt werden soll (BT-Drucks. 11/197 S. 9, 10, 13).

    Mag dies auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschehen sein (vgl. BT-Drucks. 11/197 S. 9), so ändert dies nichts daran, daß das Gesetz nicht auf eine tatsächlich erbrachte Erziehungsleistung abstellt.

    Der Bezug der Leistung für Kindererziehung bewirkt nicht, daß Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bisher nicht zu einem Rentenanspruch geführt haben, nunmehr berücksichtigt werden oder daß die Leistung für Kindererziehung in die Krankenversicherung der Rentner einbezogen wird (vgl. BT-Drucks. 11/197 S. 10).

    Die Leistung für Kindererziehung soll nicht zu einer Minderung anderer Sozialleistungen führen und soll auch die von der Mutter bezogenen Renten und Sozialleistungen anderer Sicherungssysteme nicht beeinflussen (BT-Drucks. 11/197 S. 12).

  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre beiden in Spanien geborenen Söhne Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach Art. 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957, eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S 1585), hat.

    Die Übereinstimmung von Kindererziehungszeiten und Kindererziehungsleistungen im gesetzgeberischen Motiv und Ziel findet seine Bestätigung und folgerichtige Fortsetzung darin, daß die Höhe der Leistungen für Kindererziehung einerseits und der rentenrechtliche Wert der Kindererziehungszeiten andererseits dem finanziellen Ergebnis nach ebenfalls übereinstimmen (vgl hierzu amtliche Begründung des Regierungsentw zum KLG, BR-Drucks 60/87, S 19; Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/541 S 16; Funk, Kasseler Komm, § 1251a Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 51).

    Zum anderen muß vermieden werden, daß der häufig bereits weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfall wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wieder aufgerollt und die Rente neu berechnet wird (Begründung zum Entw des KLG, BT-Drucks 11/197 S 5).

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 53/87

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von

    Nach der Regelung über "Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921" in Art. 2 §§ 62 ff Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) - eingefügt mit Wirkung vom 17. Juli 1987 durch Art. 2 Nr. 2 des Kindererziehungsleistungsgesetzes (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I 1585) - erhält die Klägerin zwar ab 1. Oktober 1990 Leistungen für Kindererziehung.

    Zum anderen muß vermieden werden, daß der häufig bereits weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfall wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wieder aufgerollt und die Rente neu berechnet wird (Begründung zum Entw des KLG, BT-Drucks 11/197 S 5).

    Sieht man nämlich in der "Leistung für Kindererziehung" einen geldwerten Ausgleich für die von den Müttern durch Geburt (und Erziehung) von Kindern erbrachte Leistung (BT-Drucks 11/197 S 9), so erhalten alle der Regelung unterfallenden Mütter gleich welchen Geburtsjahrganges durch die Stufenregelung mit Rücksicht auf ihre mit zunehmendem Alter degressive Lebenserwartung einen im Prinzip gleich hohen Ausgleich.

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88

    Ausschluß von Kindererziehungszeiten während der Befreiung von der

    Zwar enthalte das Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz -KLG-) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S 1585) einen dem § 28a Abs. 4 Buchst a) AVG entsprechenden Ausschlußtatbestand nicht, so daß auch Mütter begünstigt würden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien.

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß im Interesse eines möglichst einfachen Verwaltungsverfahrens die Geburt und nicht die Erziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes Voraussetzung für die "Leistung für Kindererziehung" sein soll, weil sich die Geburt eines Kindes "weitgehend problemlos nachweisen" läßt (vgl BR-Drucks 60/87, S 20; BT-Drucks 11/197, S 9).

  • BSG, 29.05.1991 - 1 RA 25/90

    Gewährung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor

    Beurteilungsmaßstab für den geltend gemachten Anspruch ist ausschließlich Art. 2 § 61 Abs. 1 bis 3 AnVNG (eingefügt mit Wirkung vom 17. Juli 1987 durch Art. 3 Nr. 2 des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes vom 12. Juli 1987 - BGBl I S 1585, jetzt nach Art. 85 Abs. 3 des Rentenreformgesetzes 1992 in der mit Wirkung vom 17. Juli 1987 in Kraft gesetzten Fassung des Art. 8 Nr. 1 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl I S 2261), nicht - wie jedoch die Klägerin meint - Abs. 4 aaO.

    Diese Bestimmung soll Zufälligkeitsergebnissen vorbeugen, wenn zB das Kind urlaubsbedingt im Ausland geboren wurde (vgl Regierungsentwurf zum Kindererziehungsleistungs-Gesetz, BT-Drucks 11/197, Allg. Teil, S 9 und Besonderer Teil zu § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes , S 11).

  • BSG, 08.08.1990 - 1 RA 81/88

    Berücksichtigung vor dem 1.1.1986 in einem Vertreibungsgebiet oder der DDR

    Dort ist durch § 28b FRG (eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch das HEZG, jetzt Abs. 1 idF durch Art. 5 des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes -KLG- vom 12. Juli 1987, BGBl I 1585) eine spezielle Regelung für die vom FRG erfaßten Personen getroffen worden, die ein Kind nicht im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen haben (vgl § 28a AVG).
  • BSG, 30.10.1991 - 8 RKn 14/90

    Zulässigkeit einer Terminsbestimmung, Leistungen für Kindererziehung für in

    Die streitige Leistung wird allgemein aufgrund des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen RV für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungsgesetz - Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) -) vom 12. Juli 1987 (BGBl I 1585) gewährt.
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 58/89

    Ausschluß vor 1921 geborener Pflegemütter von einer Kindererziehungsleistung

    Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG ) vom 12. Juli 1987 (BGBl I 1585) nur für leibliche Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine solche Leistung vorsehe (Bescheid vom 24. Mai 1988, Widerspruchsbescheid VOM 14. September 1988).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 11/92

    Kindererziehungsleistung - Verfolgung

    Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen enthalte das Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Jahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz [KLG]) vom 17. Juli 1987 (BGBl. I, 1585) kein Verbot, Kindererziehungsleistungen an Mütter mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, zu zahlen.
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/89

    Verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt, Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 30. Oktober 1990 (4 RA 44/89) hat der 4. Senat des BSG nunmehr auch entschieden, daß der Ausschluß der Anerkennung einer Leistung für Kindererziehung bei Auslandsgeburten nach Art. 2 § 61a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) = Art. 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) jeweils idF des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S 1585) rechtmäßig ist und daß dies auch gilt, soweit davon Verfolgte betroffen sind, die ihr Kind bis 1949 während ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland geboren haben.
  • FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05

    Versteuerung eines auf "Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten" beruhenden

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