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   BGBl. II 1990 S. 1477   

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BGBl. II 1990 S. 1477 (https://dejure.org/1990,18936)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 45, ausgegeben am 11.12.1990, Seite 1477
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
  • vom 23.10.1990
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1994 - 6 U 32/93

    Musterkollektion - Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für

    Die Anwendbarkeit ergibt sich zwar nicht aus der unmittelbaren Geltung dieser Vorschriften als innerstaatliches deutsches Recht, da das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland erst am 01.01.1991 in Kraft getreten ist (vgl. Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl. 1990 II, S. 1477), die hier zu beurteilenden Kaufverträge jedoch bereits aus dem Jahre 1989 stammen.
  • OLG Köln, 15.05.1996 - 27 U 99/95

    Konkludente Annahme eines Angebots nach belgischem Recht

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, das für die Bundesrepublik am 01.01.1991 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl II S. 1477), findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da Belgien diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist (Fundstellenachweis B zum BGBl Teil II, S. 536 - Stand: 23.01.1996).
  • OLG Dresden, 27.12.1999 - 2 U 2723/99

    CISG und niederländisches Recht

    a) Das UN-Kaufrecht ist bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Artikel 1 Abs. 1 a CISG (i. V. m. dem Gesetz vom 01.07.1989 [BGBl. II S. 586 ff.1]) für die Parteien maßgebend, da diese in Vertragsstaaten des CISG ansässig sind (vgl. für Niederlande: Bekanntmachung vom 11.04.1991, BGBl. II S. 675; für Vereinigte Staaten: Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl. II. S. 1477 [1480]) und bei Kaufvertragsschluss ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten hatten.
  • OLG Bamberg, 13.01.1999 - 3 U 83/98

    Schadensersatz wegen verspäteter und nicht in der bestellten Menge erfolgten

    Denn die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Geltung materiellen deutschen Rechts erfaßt nach herrschender Meinung (vgl. z.B. BGHZ 96, 313 für das Einheitliche Kaufgesetz) grundsätzlich auch das genannte Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (BGBl. 1990 II 1477).
  • OLG Köln, 10.10.1996 - 18 U 187/95
    Dem für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getretenen Übereinkommen ist auch Italien beigetreten (Bekanntmachungen vom 23.10.1990, BGBl. II S. 1477 bzw. vom 1.4.1991 BGBl. II S. 675).
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